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Autismus

AuDHS: Wenn ADHS und Autismus zusammen auftreten

Von David Beck · · ca. 23 Min. Lesezeit

Retro Bild eines Arztes der einen Befund begutachtet vor einem PC aus den 1980er Jahren.
Die Diagnostik von AuDHS erfordert Fachkenntnis und Erfahrung mit ADHS und Autismus.

Vielleicht kennst du das Gefühl, in keine der beiden Schubladen so richtig zu passen. Du wirkst lebhaft, sprunghaft, schnell begeistert – und gleichzeitig brauchst du feste Routinen, klare Strukturen und reagierst empfindlich auf Reize, die andere kaum bemerken. Genau dieses scheinbar widersprüchliche Erleben fasst der Begriff AuDHS zusammen: das gemeinsame Auftreten von Autismus und ADHS in einem Menschen. Für viele Erwachsene ist dieses eine Wort der Moment, in dem zum ersten Mal etwas Sinn ergibt, das sich ein Leben lang merkwürdig unrund angefühlt hat.

Lange galten Autismus und ADHS in der Forschung und in der klinischen Praxis als zwei getrennte Welten, die einander sogar ausschlossen. Heute wissen wir: Sie treten überdurchschnittlich häufig gemeinsam auf, und das Zusammenspiel beider Profile erzeugt ein ganz eigenes inneres Erleben, das mehr ist als die simple Addition zweier Diagnosen. Dieser Artikel erklärt verständlich, was hinter AuDHS steckt, wie häufig die Kombination wirklich ist, warum die Diagnose oft so spät kommt und was sich verändern kann, wenn man endlich die passenden Worte für sich findet.

Wichtig vorweg: Dieser Text ist eine Orientierungshilfe, kein Ersatz für eine fachliche Abklärung. Wenn du dich in vielem wiedererkennst, ist das ein Hinweis, kein Urteil. Eine fundierte Einschätzung kann nur eine qualifizierte Diagnostik geben.

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Was bedeutet AuDHS?

AuDHS ist ein Kunstwort. Es setzt sich zusammen aus „Au" für Autismus (genauer: Autismus-Spektrum-Störung, kurz ASS) und „DHS" für ADHS, die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung. Im englischsprachigen Raum begegnet dir derselbe Sachverhalt unter der Abkürzung AuDHD – das „D" steht dort für „Disorder" und „ADHD". Gemeint ist in beiden Fällen dasselbe: ein Mensch, bei dem ADHS und Autismus gleichzeitig vorliegen. Manche sprechen auch schlicht von der Doppeldiagnose Autismus ADHS.

Beides sind sogenannte neurologische Entwicklungsbesonderheiten (im Fachjargon: neurodevelopmentale Störungen). Das bedeutet, sie sind angeboren, zeigen sich früh im Leben und beschreiben keine Krankheit im Sinne von „etwas, das man sich eingefangen hat", sondern eine andere Art, wie das Gehirn Informationen, Reize und soziale Signale verarbeitet. ADHS dreht sich im Kern um Aufmerksamkeit, Impulskontrolle und Aktivitätsregulation. Autismus betrifft vor allem die soziale Kommunikation sowie ein Muster aus wiederkehrenden Interessen, Routinen und einer besonderen Reizverarbeitung (American Psychiatric Association [APA], 2013).

Der entscheidende Punkt bei AuDHS ist, dass diese beiden Profile sich nicht einfach nebeneinander stellen, sondern miteinander wechselwirken. Sie verstärken einander an manchen Stellen und ziehen in entgegengesetzte Richtungen an anderen. Genau das macht AuDHS zu einem eigenständigen Erleben – und erklärt, warum viele Betroffene das Gefühl haben, ein „inneres Gegeneinander" mit sich herumzutragen, lange bevor sie einen Namen dafür kennen.

Wie häufig ist AuDHS? – Die Zahlen sprechen eine klare Sprache

Wer zum ersten Mal von AuDHS hört, denkt schnell: „Das wird wohl eine seltene Ausnahme sein." Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall. Wenn jemand bereits eine der beiden Diagnosen hat, ist die Wahrscheinlichkeit für die andere deutlich erhöht. Schätzungen zufolge erfüllen etwa 30 bis 50 Prozent der Menschen mit einer Autismus-Diagnose auch die Kriterien für ADHS (Antshel et al., 2013). Bei erwachsenen Autistinnen und Autisten liegt der Anteil, der zusätzlich die ADHS-Schwelle erreicht, in Untersuchungen bei rund 28 bis 44 Prozent (Polderman et al., 2014).

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Zur Einordnung: In der Allgemeinbevölkerung liegt die Häufigkeit von Autismus bei ungefähr einem Prozent, ADHS betrifft im Erwachsenenalter etwa 2,5 Prozent (Polderman et al., 2014; DGKJP & DGPPN, 2021). Dass die beiden Profile bei Betroffenen so viel häufiger zusammen auftreten, als es der reine Zufall erwarten ließe, ist also keine statistische Spielerei, sondern ein robuster Befund. Eine große Meta-Analyse zu Begleiterkrankungen bei Autismus bestätigt, dass ADHS zu den am häufigsten gemeinsam auftretenden Profilen gehört (Micai et al., 2023).

Woran liegt diese Überlappung? Ein wesentlicher Grund ist genetisch. Zwillingsstudien zeigen, dass autistische Merkmale und ADHS-Merkmale zu einem erheblichen Teil dieselben erblichen Grundlagen teilen; die genetische Korrelation zwischen beiden Merkmalsbereichen liegt bei Erwachsenen bei etwa 0,60 (Polderman et al., 2014). Vereinfacht gesagt: Viele der Gene, die zu autistischen Eigenschaften beitragen, beeinflussen auch ADHS-Eigenschaften. Dass beide so oft Hand in Hand gehen, ist damit kein Zufall, sondern teilweise im biologischen Bauplan angelegt.

Warum wurden ADHS und Autismus so lange getrennt betrachtet?

Wenn die Kombination so häufig ist – warum spricht man dann erst seit wenigen Jahren breiter über AuDHS? Der Grund liegt überraschend nah an der Bürokratie der Diagnostik. Bis vor gut einem Jahrzehnt war es in den offiziellen Klassifikationssystemen schlicht verboten, beide Diagnosen gleichzeitig zu vergeben. Im damals maßgeblichen Diagnosehandbuch DSM-IV galt: Lag eine tiefgreifende Entwicklungsstörung (also Autismus) vor, durfte zusätzlich keine ADHS diagnostiziert werden. Die Regel ging davon aus, dass autistische Symptome die Aufmerksamkeitsprobleme bereits „mit erklären".

Dieses Ausschlusskriterium wurde erst 2013 mit der Einführung des DSM-5 aufgehoben (APA, 2013). Seither ist es ausdrücklich erlaubt – und klinisch sinnvoll – beide Diagnosen nebeneinander zu stellen. Damit öffnete sich überhaupt erst die Tür für Forschung, Versorgung und öffentliche Aufmerksamkeit rund um das, was wir heute AuDHS nennen (Antshel et al., 2013). Was wie eine technische Fußnote klingt, hatte handfeste Folgen: Eine ganze Generation von Menschen mit ADHS und Autismus gleichzeitig fiel durch das Raster, weil das System nur eine Schublade pro Person vorsah.

Hinzu kommt ein historisches Missverständnis. Lange dachte man, Autismus und ADHS seien gegensätzliche Pole: hier der in sich gekehrte, reizscheue autistische Mensch, dort das zappelige, reizsuchende ADHS-Kind. Dass beide Muster in einer Person koexistieren können, passte nicht in dieses einfache Bild. Heute verstehen wir, dass die Wirklichkeit weniger ordentlich ist als unsere Kategorien – und dass genau diese Unordnung das Kennzeichen von AuDHS ist.

Wie fühlt sich AuDHS an? Das innere Erleben

Theorie ist das eine, das gelebte Erleben das andere. Viele Menschen mit AuDHS beschreiben ihr Innenleben als ein ständiges Aushandeln zwischen zwei Stimmen, die unterschiedliche Dinge wollen. Um das nachvollziehbar zu machen, lohnt es sich, beide Seiten zunächst getrennt zu betrachten – auch wenn sie in der Realität untrennbar miteinander verwoben sind.

Die ADHS-Seite

Die ADHS-Seite drängt nach Neuem, Bewegung und Reiz. Sie liebt es, Projekte zu beginnen, springt von Idee zu Idee und langweilt sich schnell, wenn nichts Aufregendes passiert. Aufmerksamkeit lässt sich nicht auf Knopfdruck steuern: Mal zerfasert sie in tausend Richtungen, mal verbeißt sie sich stundenlang in genau das, was gerade fasziniert – ein Zustand, den viele als Hyperfokus kennen. Dazu kommen Impulsivität, ein flexibles, manchmal chaotisches Verhältnis zu Zeit und Ordnung sowie eine niedrige Reizschwelle für Spontaneität (APA, 2013).

Für Außenstehende wirkt das oft spontan, kreativ und energiegeladen. Von innen fühlt es sich häufig an wie ein Motor, der nie ganz in den Leerlauf findet. Pläne werden begeistert geschmiedet und ebenso schnell wieder verworfen, Deadlines erzeugen Druck statt Struktur, und das Gefühl, das eigene Potenzial nie ganz auf die Straße zu bringen, ist vielen Menschen mit ADHS schmerzhaft vertraut.

Die Autismus-Seite

Die autistische Seite sucht das genaue Gegenteil: Vorhersehbarkeit, Struktur und Verlässlichkeit. Routinen geben Sicherheit, unerwartete Änderungen kosten Kraft, und soziale Situationen – besonders ungeschriebene Regeln, Smalltalk und mehrdeutige Signale – können anstrengend bis überfordernd sein. Reize werden oft intensiver wahrgenommen: Geräusche, Licht, Berührungen oder Gerüche, die andere herausfiltern, dringen ungebremst durch (APA, 2013; DGKJP & DGPPN, 2021).

Gleichzeitig gehört zur autistischen Seite eine besondere Tiefe: ein intensives Eintauchen in Themen, ein Sinn für Genauigkeit, Ehrlichkeit und Muster, und die Fähigkeit, sich mit großer Hingabe in ein Spezialinteresse zu versenken. Viele autistische Menschen erleben diese Konzentration und diese innere Ordnung als wertvolle Stärke – solange die Umwelt ihnen den Raum dafür lässt.

Das AuDHS-Spannungsfeld: Wenn sich zwei Teile widersprechen

Und jetzt kommt das Entscheidende: Bei AuDHS sitzen beide Seiten gleichzeitig am Steuer. Der eine Teil sehnt sich nach Routine, der andere kann sie kaum aushalten. Der eine will Reize meiden, der andere sucht sie. Der eine plant akribisch, der andere wirft den Plan über den Haufen, sobald etwas Spannenderes auftaucht. Menschen mit AuDHS beschreiben das oft als „Gas und Bremse gleichzeitig" – ein innerer Widerspruch, der enorm viel Energie verbraucht (Apotheken Umschau, 2026; Gemeinsam ADHS begegnen, 2026).

Dieses Spannungsfeld erklärt viele Erfahrungen, die isoliert betrachtet rätselhaft bleiben. Etwa, warum jemand sich verzweifelt Strukturen aufbaut, um Halt zu finden, sie dann aber nicht durchhält. Oder warum dieselbe Person gleichzeitig reizüberflutet und unterstimuliert sein kann – gelangweilt und überfordert in einem. Wer das nicht kennt, hält es leicht für Inkonsequenz oder mangelnde Disziplin. Tatsächlich ist es das logische Ergebnis zweier Systeme, die unter einem Dach um Vorrang ringen.

Die gute Nachricht: Wer dieses Gegeneinander versteht, kann anfangen, es nicht mehr als persönliches Versagen zu deuten, sondern als erklärbares Muster, mit dem sich arbeiten lässt. Genau hier liegt einer der größten Werte, das eigene AuDHS-Profil

überhaupt zu kennen.

Häufige Fragen zu AuDHS

Was ist AuDHS?

AuDHS bezeichnet das gleichzeitige Auftreten von Autismus (Autismus-Spektrum-Störung) und ADHS in einem Menschen. Beide sind angeborene neurologische Entwicklungsbesonderheiten, die unterschiedlich wirken und sich gegenseitig beeinflussen. Im englischsprachigen Raum wird derselbe Sachverhalt AuDHD genannt.

Kann man ADHS und Autismus gleichzeitig haben?

Ja. Seit der Einführung des Diagnosehandbuchs DSM-5 im Jahr 2013 ist es ausdrücklich erlaubt, beide Diagnosen nebeneinander zu stellen. Davor war diese Doppeldiagnose in den offiziellen Klassifikationssystemen nicht vorgesehen, weshalb das gemeinsame Auftreten lange übersehen wurde.

Wie häufig ist AuDHS?

Die Kombination ist deutlich häufiger als der Zufall erwarten ließe. Schätzungen zufolge erfüllen etwa 30 bis 50 Prozent der Menschen mit Autismus auch die Kriterien für ADHS; bei erwachsenen Autistinnen und Autisten liegt der Anteil in Studien bei rund 28 bis 44 Prozent. Ein wesentlicher Grund ist eine teilweise gemeinsame genetische Grundlage.

Was ist der Unterschied zwischen AuDHS und AuDHD?

Inhaltlich gibt es keinen Unterschied – beide Begriffe meinen das gemeinsame Auftreten von Autismus und ADHS. AuDHS ist die im deutschsprachigen Raum gebräuchliche Schreibweise, AuDHD die englische Variante.

Warum wird AuDHS oft erst im Erwachsenenalter erkannt?

Zum einen war die Doppeldiagnose vor 2013 offiziell nicht möglich, sodass viele Betroffene durch das Raster fielen. Zum anderen können sich beide Profile gegenseitig verdecken: Die ADHS-Seite kaschiert autistische Strukturbedürfnisse, die autistische Anpassungsfähigkeit überdeckt die ADHS-Schwierigkeiten. Häufig bringt erst eine Überlastungsphase wie ein Burnout das Thema ans Licht.

Ist AuDHS bei Frauen anders?

Die Merkmale selbst sind nicht grundsätzlich anders, werden bei Frauen aber häufiger übersehen. Viele Frauen lernen früh, Schwierigkeiten durch unbewusstes Anpassen zu überspielen (Masking), und ihre Symptome werden oft als Angst oder Depression fehlgedeutet. Dadurch kommt die Einordnung im Schnitt noch später als bei Männern.

Wie wird AuDHS diagnostiziert?

Eine seriöse Abklärung ist ein mehrstufiger Prozess: ausführliche Anamnese inklusive Kindheit, standardisierte Fragebögen, strukturierte Interviews sowie eine Abgrenzung gegenüber anderen Ursachen wie Angst, Depression oder Belastungsreaktionen. Weil zwei Profile gleichzeitig im Raum stehen, gehört die Diagnostik in fachkundige Hände, die beide Seiten kennen.

AuDHS bei Frauen: Warum die Diagnose noch später kommt

Wenn AuDHS generell spät erkannt wird, dann bei Frauen und weiblich sozialisierten Menschen noch einmal später. Das hat wenig mit ihrem Gehirn und viel mit den Brillen zu tun, durch die wir hinschauen. Sowohl die Forschung als auch die diagnostischen Instrumente wurden lange überwiegend an Jungen entwickelt – am Bild des unruhigen, störenden Kindes oder des technikvernarrten, sozial zurückgezogenen Jungen. Profile, die davon abweichen, fallen schlicht seltener auf (Psychotherapeutenjournal, 2025).

Ein zentraler Grund ist das sogenannte Masking – das oft unbewusste Überspielen von Schwierigkeiten. Viele Frauen lernen früh, Blickkontakt nachzuahmen, soziale Skripte auswendig zu beherrschen, ihre Erschöpfung zu verbergen und sich so lange anzupassen, bis von außen kaum noch etwas sichtbar ist. Innen kostet diese Dauerleistung enorm viel Kraft, außen entsteht der Eindruck: „Bei der ist doch alles in Ordnung." So bleibt das AuDHS-Profil über Jahre unsichtbar – häufig um den Preis von Erschöpfung, Selbstzweifeln und dem Gefühl, sich permanent verstellen zu müssen.

Hinzu kommt, dass die Symptome bei Frauen häufiger als Angst, Depression oder „Stimmungsschwankungen" fehlgedeutet werden. Nicht selten sammeln sich über die Jahre mehrere falsche oder unvollständige Diagnosen an, bevor jemand auf die Idee kommt, ADHS und Autismus gleichzeitig in Betracht zu ziehen. Dass das Thema geschlechtsspezifische Aufmerksamkeit verdient, ist mittlerweile breiter Konsens – mehr dazu auch unter ADHS bei Frauen.

AuDHS vs. nur ADHS vs. nur Autismus: Wo sind die Unterschiede?

Eine berechtigte Frage lautet: Ist AuDHS wirklich etwas Eigenes – oder nur „ein bisschen von beidem"? Die ehrliche Antwort ist, dass sich vieles überlappt und die Übergänge fließend sind. Es gibt einige Beobachtungen, die helfen, die Profile auseinanderzuhalten, ohne dass man sie als starre Checkliste missverstehen sollte.

Wer ausschließlich ADHS hat, sucht in der Regel Reize, Tempo und Abwechslung und tut sich vor allem mit Aufmerksamkeitssteuerung, Impulskontrolle und Organisation schwer; das Soziale ist meist nicht der Kern der Schwierigkeiten. Wer ausschließlich autistisch ist, erlebt vor allem im sozialen Miteinander und im Umgang mit Veränderung Hürden, schätzt Routinen und meidet eher Reizüberflutung. Bei AuDHS dagegen treten beide Muster gleichzeitig auf und erzeugen genau die widersprüchlichen Erfahrungen, die weiter oben beschrieben wurden – der Mensch sehnt sich nach Struktur und bricht sie ständig, meidet Reize und jagt ihnen nach.

Klinisch bedeutsam ist, dass AuDHS in der Regel mit einer höheren Gesamtbelastung einhergeht als jedes Profil für sich. Wenn sich gegensätzliche Bedürfnisse ständig in die Quere kommen, ist der Alltag schwerer zu regulieren, und Begleiterscheinungen wie Erschöpfung, Angst oder depressive Phasen treten häufiger auf (Micai et al., 2023). Deshalb ist es kein akademisches Detail, ob jemand „nur" eine oder beide Seiten hat – es macht für Verständnis, Selbstfürsorge und Unterstützung einen echten Unterschied.

Warum bekommt man die Diagnose so oft erst spät?

Viele Menschen erhalten ihre AuDHS-Einordnung erst im Erwachsenenalter, manche erst mit 30, 40 oder 50 Jahren. Das liegt zum einen an der bereits geschilderten Geschichte: Vor 2013 war die Doppeldiagnose offiziell gar nicht vorgesehen, und wer als Kind „durchgerutscht" ist, wurde später selten erneut gründlich abgeklärt (APA, 2013; Antshel et al., 2013).

Zum anderen sind beide Profile Meister der Tarnung – gerade im Zusammenspiel. Die ADHS-Seite kann autistische Strukturbedürfnisse überdecken, weil nach außen vor allem Spontaneität und Lebhaftigkeit sichtbar werden. Umgekehrt kann die autistische Fähigkeit zu Disziplin und Anpassung die ADHS-Schwierigkeiten kaschieren. Die beiden Teile verstecken sich gegenseitig, und was übrig bleibt, wirkt von außen oft unauffällig oder „einfach ein bisschen eigen". Hochbegabung oder ein hohes Funktionsniveau verstärken diesen Effekt zusätzlich, weil Betroffene lange genug kompensieren, um nicht aufzufallen.

Häufig ist es ein Auslöser von außen, der die Fassade ins Wanken bringt: ein Jobwechsel, eine Trennung, die Geburt eines Kindes, eine Phase großer Überlastung oder ein Burnout. Plötzlich reichen die alten Bewältigungsstrategien nicht mehr, und das, was jahrzehntelang mühsam kaschiert wurde, tritt offen zutage. Nicht selten ist es auch die Diagnose des eigenen Kindes, die Erwachsene anstößt, zum ersten Mal über sich selbst nachzudenken.

Wie läuft eine AuDHS-Diagnostik ab?

Eine seriöse Abklärung von AuDHS ist kein Schnelltest und kein einzelner Fragebogen, sondern ein mehrstufiger Prozess. Weil zwei Profile gleichzeitig im Raum stehen, muss die Diagnostik beide Seiten sorgfältig beleuchten und voneinander abgrenzen – das braucht Zeit und Erfahrung (DGKJP & DGPPN, 2021; Psychotherapeutenjournal, 2025).

Grob lassen sich folgende Bausteine unterscheiden:

  • Ausführliche Anamnese: Im Gespräch wird die gesamte Lebensgeschichte betrachtet – von der frühen Kindheit über Schule und Ausbildung bis zum heutigen Alltag. Gerade die Kindheit ist wichtig, weil beide Profile angeboren sind und sich schon früh zeigen.

  • Standardisierte Fragebögen und Screenings: Validierte Instrumente erfassen ADHS-Merkmale und autistische Merkmale getrennt und liefern erste Hinweise, ersetzen aber nie das klinische Urteil.

  • Strukturierte Interviews: Gezielte, leitliniennahe Gespräche prüfen die diagnostischen Kriterien systematisch und unterscheiden zwischen beiden Bereichen.

  • Differenzialdiagnostik: Andere Ursachen – etwa Angststörungen, Depression, Traumafolgen oder Belastungsreaktionen – müssen mitbedacht und abgegrenzt werden, da sie sich überlagern können.

  • Berücksichtigung von Begleiterscheinungen: Erschöpfung, Schlafprobleme oder Stimmungstiefs werden miterfasst, weil sie für ein vollständiges Bild und die spätere Unterstützung zentral sind (Micai et al., 2023).

Am Ende steht keine Etikettierung um ihrer selbst willen, sondern ein differenziertes Verständnis der eigenen Funktionsweise. Eine gute Diagnostik erklärt, wie die beiden Seiten bei genau dir zusammenwirken, wo deine Stärken liegen und wo der Alltag mehr Unterstützung verträgt. Wer tiefer einsteigen möchte, wie eine fundierte Abklärung im Autismus-Bereich konkret abläuft, findet weiterführende Informationen in unserem Artikel zur Autismus Diagnostik.

Entscheidend ist die Qualität: Eine AuDHS-Abklärung gehört in fachkundige Hände, die beide Profile kennen und nicht das eine über das andere stülpen. Genau daran scheitern viele frühere, oberflächliche Einschätzungen – weil nur nach der einen Seite gesucht wurde und die andere unsichtbar blieb.

AuDHS und psychische Gesundheit: Erschöpfung, Angst, Burnout

Ein Aspekt, der bei AuDHS besonders ins Gewicht fällt, ist die seelische Gesundheit. Wenn zwei gegensätzliche Systeme dauerhaft gegeneinander arbeiten und der Mensch zusätzlich versucht, in einer Welt zu funktionieren, die für keines der beiden Profile gemacht ist, entsteht eine chronische Überlastung. Studien zeigen, dass Begleiterscheinungen wie Angststörungen und depressive Episoden bei Autismus insgesamt häufiger sind – und im Zusammenspiel mit ADHS steigt diese Belastung zusätzlich (Micai et al., 2023).

Ein zentrales Phänomen ist die Erschöpfung durch ständiges Masking. Sich jahrelang anzupassen, soziale Skripte abzuspulen, Reize wegzudrücken und das innere Chaos zu verbergen, kostet Kraft, die irgendwann nicht mehr nachfließt. Das Resultat kann ein Zustand sein, der dem autistischen Burnout ähnelt: tiefe Erschöpfung, Rückzug, der Verlust von Fähigkeiten, die vorher selbstverständlich waren. Viele Betroffene beschreiben es als „die Batterie ist leer und lädt nicht mehr" (Apotheken Umschau, 2026).

Es ist wichtig zu betonen: Diese seelischen Belastungen sind keine zwangsläufige Folge von AuDHS selbst, sondern entstehen vor allem aus jahrelanger Fehlanpassung, fehlendem Verständnis und ausbleibender Unterstützung. Genau deshalb kann das Erkennen des eigenen Profils so entlastend wirken. Wenn du dich in diesem Abschnitt sehr stark wiederfindest und merkst, dass die Belastung dich überfordert, ist das ein guter Moment, dir professionelle Unterstützung zu suchen – du musst das nicht allein tragen.

Was ändert sich durch die Diagnose?

Eine häufige Sorge lautet: „Bringt mir so eine Einordnung überhaupt etwas, oder ist das nur ein weiteres Etikett?" Die Erfahrung vieler Menschen mit AuDHS spricht eine deutliche Sprache. Das Wichtigste ist oft nicht die Diagnose auf dem Papier, sondern der Rahmen zum Verstehen, den sie liefert. Plötzlich ergeben jahrzehntealte Erfahrungen einen Sinn. Das „inkonsequente" Verhalten, das ständige Anrennen gegen die eigenen Grenzen, das Gefühl, anders zu funktionieren als alle anderen – all das bekommt eine Erklärung, die nichts mehr mit Faulheit, Disziplinlosigkeit oder Charakterschwäche zu tun hat.

Aus diesem Verstehen folgt oft eine spürbare Entlastung und Selbstmitgefühl. Wer begreift, dass sein Gehirn schlicht anders verdrahtet ist, hört auf, sich an Maßstäben zu messen, die nie zu ihm gepasst haben. An die Stelle von Selbstvorwürfen treten passendere Strategien: Routinen, die mit der ADHS-Seite verhandelt sind statt gegen sie; Reizmanagement, das beide Bedürfnisse ernst nimmt; Pausen, die Erschöpfung vorbeugen, statt sie erst zu reparieren. Auch im Umfeld – Partnerschaft, Familie, Arbeitsplatz – lässt sich vieles leichter klären, wenn man die eigenen Bedürfnisse benennen kann.

Wer ADHS und Autismus gleichzeitig erlebt, gewinnt durch eine fundierte Einordnung von AuDHS also vor allem eines: Selbstkenntnis statt Selbstvorwurf. Die Doppeldiagnose Autismus ADHS ist kein Endpunkt, sondern ein Ausgangspunkt – der Beginn eines wohlwollenderen, realistischeren Umgangs mit sich selbst und der eigenen, durchaus auch stärkenreichen Andersartigkeit.

Fazit

AuDHS beschreibt das gleichzeitige Auftreten von Autismus und ADHS – ein Profil, das lange übersehen wurde, weil die Diagnosesysteme die Kombination bis 2013 gar nicht zuließen. Heute wissen wir, dass die beiden Welten überdurchschnittlich oft zusammenfallen, teils aus gemeinsamen genetischen Wurzeln, und dass ihr Zusammenspiel ein eigenständiges, oft widersprüchliches Erleben erzeugt: Gas und Bremse gleichzeitig.

Dass die Erkenntnis häufig erst im Erwachsenenalter kommt – und bei Frauen noch später – liegt nicht an den Betroffenen, sondern an blinden Flecken in Forschung, Diagnostik und Gesellschaft. Eine sorgfältige Abklärung kann dieses Bild zurechtrücken und aus einem diffusen Gefühl des Andersseins ein verstehbares Muster machen. Der Wert liegt nicht im Etikett, sondern im neuen Verständnis für sich selbst.

Wenn du dich in diesem Text wiedererkannt hast, sieh es als Einladung, der Sache mit fachlicher Begleitung nachzugehen – in deinem Tempo und ohne Druck. Du musst nicht in eine Schublade passen. Manchmal ist die wertvollste Erkenntnis genau die, dass zwei scheinbar widersprüchliche Teile in einem Menschen Platz haben dürfen.

Literaturverzeichnis

  • American Psychiatric Association. (2013). Diagnostic and statistical manual of mental disorders (5th ed.). https://doi.org/10.1176/appi.books.9780890425596

  • Antshel, K. M., Zhang-James, Y., & Faraone, S. V. (2013). The comorbidity of ADHD and autism spectrum disorder. Expert Review of Neurotherapeutics, 13(10), 1117–1128. https://doi.org/10.1586/14737175.2013.840417

  • Apotheken Umschau. (2026, 19. März). AuDHS: Leben mit Autismus und ADHS.

  • Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie [DGKJP] & Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde [DGPPN]. (2021). S3-Leitlinie Autismus-Spektrum-Störungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter. Teil 2: Therapie (AWMF-Registernummer 028-047).

  • Gemeinsam ADHS begegnen. (2026). Autismus & ADHS. https://gemeinsam-adhs-begegnen.de

  • Micai, M., Fatta, L. M., Gila, L., Caruso, A., Salvitti, T., Fulceri, F., Ciaramella, A., D'Amico, R., Del Giovane, C., Bertelli, M., Romano, G., Schünemann, H. J., & Scattoni, M. L. (2023). Prevalence of co-occurring conditions in children and adults with autism spectrum disorder: A systematic review and meta-analysis. Neuroscience & Biobehavioral Reviews, 155, 105436. https://doi.org/10.1016/j.neubiorev.2023.105436

  • Polderman, T. J. C., Hoekstra, R. A., Posthuma, D., & Larsson, H. (2014). The co-occurrence of autistic and ADHD dimensions in adults: An etiological study in 17 770 twins. Translational Psychiatry, 4(9), e435. https://doi.org/10.1038/tp.2014.84

  • Psychotherapeutenjournal. (2025). Autismus-Diagnostik bei Erwachsenen. Psychotherapeutenjournal, 24(4).

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
test-adhs.de · Stand: 05.09.2026

§ 1 Anbieter, Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Leistungen, die über die Websites test-adhs.de und test-autismus.de angeboten werden, zwischen

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Emil-Geis-Str. 41, 81379 München
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Telefon: 0177 / 737 37 19

– nachfolgend „Anbieter“ – und der jeweiligen Auftraggeberin bzw. dem jeweiligen Auftraggeber – nachfolgend „Kundin“ bzw. „Kunde“.

(2) Die Leistungen richten sich ausschließlich an volljährige Personen (mindestens 18 Jahre) mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der Kundin oder des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(4) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Sie kann jederzeit auf der Website abgerufen, gespeichert und ausgedruckt werden.

§ 2 Gegenstand der Leistungen

(1) Der Anbieter erbringt psychologisch-diagnostische Dienstleistungen im Fernabsatz, insbesondere:

  • ADHS-Diagnostik
  • Autismus-Diagnostik
  • AuDHS-Diagnostik (kombinierte Abklärung)
  • Coaching- und Beratungsleistungen
  • kostenlose Selbsttests und Orientierungsangebote auf der Website

(2) Die diagnostischen Leistungen umfassen typischerweise Anamnese und klinisches Interview, den Einsatz standardisierter und lizenzierter Testverfahren sowie die Erstellung eines schriftlichen Befundberichts. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt der Buchung.

(3) Die Leistungen werden ganz oder überwiegend per Videosprechstunde, Telefon und über gesicherte Online-Verfahren erbracht.

Abgrenzung – was nicht Gegenstand des Vertrages ist

(4) Der Anbieter schuldet eine sorgfältige, dem anerkannten fachlichen Standard entsprechende diagnostische Dienstleistung, nicht ein bestimmtes Ergebnis.

(5) Ausdrücklich nicht Gegenstand des Vertrages sind:

a) Psychotherapie oder sonstige Heilbehandlung; b) die Verordnung, Empfehlung oder Anpassung von Arzneimitteln (insbesondere keine Verordnung von Stimulanzien oder anderen Medikamenten); c) die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Rezepten, Attesten oder Gutachten für Behörden, Gerichte, Versicherungen, Prüfungsämter oder Arbeitgeber; d) Krisenintervention, Notfallversorgung oder eine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit; e) eine laufende Betreuung oder Nachsorge über die vereinbarte Leistung hinaus.

(6) Selbsttests und Orientierungsangebote auf der Website sind unverbindliche Informationsangebote ohne diagnostischen Aussagewert. Sie ersetzen keine fachliche Abklärung und begründen kein Vertragsverhältnis.

§ 3 Qualifikation und fachliche Verantwortung

(1) Die Erhebung, Durchführung und Aufbereitung der diagnostischen Verfahren erfolgt durch psychologisch qualifizierte Personen.

(2) Die diagnostische Beurteilung sowie die abschließende fachliche Abnahme des Befundberichts erfolgen ausschließlich durch eine approbierte Fachkraft (Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut bzw. Ärztin/Arzt). Nur diese trifft die diagnostische Aussage.

(3) Personen ohne Approbation treffen zu keinem Zeitpunkt eine verbindliche diagnostische Aussage. Äußerungen im Rahmen von Vorgesprächen, Terminierung oder organisatorischer Begleitung stellen keine Diagnose dar und begründen keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich eines Ergebnisses.

§ 4 Kostenloses Erstgespräch (Beratungsgespräch)

Kostenfreiheit und Unverbindlichkeit

(1) Vor jeder Diagnostik steht ein kostenloses Erstgespräch von rund 15 Minuten zur Verfügung.

(2) Das Erstgespräch ist für die Kundin bzw. den Kunden zu 100 % kostenfrei. Es entstehen weder unmittelbar noch nachträglich Kosten, Gebühren oder Auslagen.

(3) Das Erstgespräch verpflichtet zu nichts. Es begründet insbesondere keinen Anspruch auf Durchführung einer Diagnostik und keine Zahlungspflicht.

(4) Das Erstgespräch kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen abgesagt oder abgebrochen werden.

Zweck und Inhalt

(5) Zweck des Erstgesprächs ist ausschließlich die gemeinsame Klärung, ob eine ADHS-, Autismus- oder AuDHS-Testung im Einzelfall sinnvoll und fachlich angezeigt ist, sowie die Klärung des organisatorischen Ablaufs, der Kosten und des Zeitrahmens.

(6) Das Erstgespräch dient der Orientierung. Es ist keine diagnostische Untersuchung und ersetzt eine solche nicht.

Keine Diagnose im Erstgespräch

(7) Im Erstgespräch können keine verbindlichen Aussagen zu einer Diagnosestellung getroffen werden. Eine Diagnose kann ausschließlich im Rahmen der vollständigen Diagnostik und ausschließlich durch eine approbierte Fachkraft gestellt werden (§ 3 Abs. 2).

(8) Einschätzungen, Eindrücke oder Hinweise, die im Erstgespräch geäußert werden, sind unverbindlich, stellen keine Diagnose dar und begründen keinen Anspruch auf ein bestimmtes späteres Ergebnis.

(9) Das Erstgespräch ist keine Heilbehandlung, keine Therapie und keine Krisenintervention. Für akute Krisen gilt § 12.

Im Erstgespräch vereinbarte Testtermine

(10) Wichtig: Werden im Erstgespräch konkrete Testtermine vereinbart, sind diese für beide Seiten verbindlich. Es gelten die Fristen und Folgen nach § 9 dieser AGB. Auf diesen Umstand wird im Erstgespräch gesondert hingewiesen.

(11) Formfreiheit. Die im Erstgespräch mündlich getroffene Vereinbarung eines Testtermins ist rechtlich bindend. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Schriftform und keiner gesonderten schriftlichen Bestätigung. Eine im Anschluss versandte Terminbestätigung in Textform dient allein der Dokumentation und dem Nachweis; ihr Ausbleiben berührt die Wirksamkeit der mündlich getroffenen Vereinbarung nicht.

Voraussetzungen und Rahmenbedingungen

(12) Für das Erstgespräch gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Diagnostik: Mindestalter 18 Jahre, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 1 Abs. 2), ein Endgerät mit stabiler Internetverbindung sowie eine ruhige, ungestörte und vertrauliche Umgebung.

(13) Aufzeichnungen des Erstgesprächs (Bild, Ton, Screenshots) sind ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet; § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.

(14) Auch im Erstgespräch werden Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO verarbeitet. Es gilt § 14 dieser AGB sowie die Datenschutzerklärung.

§ 5 Zustandekommen des Vertrages

(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

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(3) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Anbieter die Buchung in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt. Eine automatisierte Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme dar.

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(5) Der Vertragstext wird vom Anbieter gespeichert und der Kundin bzw. dem Kunden zusammen mit diesen AGB in Textform übermittelt.

§ 6 Ablehnung von Testanfragen

(1) Der Anbieter ist berechtigt, Testanfragen abzulehnen, ohne dies im Einzelnen begründen zu müssen.

(2) Gründe für eine Ablehnung sind insbesondere:

a) interne Vorgangsregulierung und Priorisierung; b) Auslastung der verfügbaren Kapazitäten; c) die fachliche Einschätzung, dass eine Testung im Einzelfall nicht zwingend erforderlich ist; d) die fachliche Einschätzung, dass eine Testung dem Wohl der betroffenen Person abträglich wäre oder ihr nicht dient; e) das Vorliegen von Umständen, die eine Diagnostik im Fernformat fachlich nicht vertretbar erscheinen lassen (z. B. akute Krisensituation, Erforderlichkeit einer unmittelbaren persönlichen Versorgung).

(3) Erfolgt die Ablehnung vor Vertragsschluss, entstehen der Kundin bzw. dem Kunden keinerlei Kosten.

(4) Erfolgt die Ablehnung aus einem der in Absatz 2 genannten sachlichen Gründe nach Vertragsschluss, ist der Anbieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall vollständig erstattet, soweit nicht bereits Leistungen erbracht und von der Kundin bzw. dem Kunden abgenommen wurden. Weitergehende Ansprüche der Kundin bzw. des Kunden bestehen nicht.

(5) Der Anbieter wird im Fall einer Ablehnung nach Möglichkeit auf geeignete alternative Anlaufstellen hinweisen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung auf der Website ausgewiesenen Preise. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise als Endpreise.

(2) Der Preis umfasst die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Bestandteile. Zusatzleistungen (z. B. Zweitausfertigungen, ergänzende Stellungnahmen, zusätzliche Termine) werden gesondert vereinbart und gesondert vergütet.

(3) Die Zahlung erfolgt nach Wahl der auf der Website angebotenen Zahlungsarten. Der Anbieter ist berechtigt, die Leistungserbringung von einer Vorauszahlung oder Anzahlung abhängig zu machen.

(4) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Gerät die Kundin oder der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Anbieter ist berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzustellen.

(6) Kostenerstattung: Die Leistungen des Anbieters sind private Selbstzahlerleistungen. Eine Erstattung durch gesetzliche oder private Krankenversicherungen oder durch Beihilfestellen wird nicht geschuldet und nicht zugesichert. Die Klärung einer möglichen Erstattung obliegt allein der Kundin bzw. dem Kunden.

§ 8 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbraucherinnen und Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

test-adhs.de – David Beck
Emil-Geis-Str. 41, 81379 München
E-Mail: kontakt@test-adhs.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

– Ende der Widerrufsbelehrung –

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig, wenn der Anbieter die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem die Kundin bzw. der Kunde dazu die ausdrückliche Zustimmung erteilt und gleichzeitig die Kenntnis davon bestätigt hat, dass das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Anbieter erlischt (§ 356 BGB).

Der Anbieter holt diese Zustimmung und Bestätigung vor Leistungsbeginn gesondert und dokumentiert ein.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An: test-adhs.de – David Beck, Emil-Geis-Str. 41, 81379 München, E-Mail: kontakt@test-adhs.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

— Bestellt am (*)/erhalten am (*) — Name des/der Verbraucher(s) — Anschrift des/der Verbraucher(s) — Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) — Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

§ 9 Termine, Absagen, Nichterscheinen

(1) Verbindlichkeit. Vereinbarte Testtermine, Anamnese- und Auswertungstermine sind verbindlich. Dies gilt ausdrücklich auch für Termine, die im Rahmen des kostenlosen Erstgesprächs vereinbart wurden.

(1a) Bindung ohne Schriftform. Die Terminvereinbarung ist formfrei wirksam. Eine im Beratungsgespräch mündlich getroffene Absprache über einen Testtermin ist rechtlich bindend und erfordert keine weitere Schriftform, keine Unterschrift und keine gesonderte schriftliche Bestätigung durch die Kundin bzw. den Kunden. Die Rechtsfolgen dieses Paragraphen – insbesondere das Ausfallhonorar nach Absatz 3 – gelten daher auch für rein mündlich vereinbarte Termine. Eine Terminbestätigung in Textform wird zu Dokumentationszwecken versandt; sie ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung.

(1b) Absagen dagegen in Textform. Abweichend hiervon bedarf eine Absage oder Verlegung durch die Kundin bzw. den Kunden zu Nachweiszwecken der Textform (Absatz 2). Eine mündliche Absage genügt nicht.

(2) Kostenfreie Absage. Termine können bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Terminbeginn kostenfrei abgesagt oder verlegt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Absage beim Anbieter in Textform (E-Mail an kontakt@test-adhs.de oder über den im Terminbestätigungs-Schreiben genannten Weg).

(3) Ausfallhonorar. Bei a) Nichterscheinen ohne Absage (No-Show) oder b) Absage später als 24 Stunden vor Terminbeginn wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 80 % des für die betreffende Diagnostik vereinbarten Gesamthonorars fällig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Absage begründet oder unbegründet erfolgt und ob sie verspätet übermittelt wurde.

(4) Gegenbeweis. Der Kundin bzw. dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall reduziert sich das Ausfallhonorar entsprechend oder entfällt. Dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(5) Ausnahmen. Ein Ausfallhonorar wird nicht erhoben, wenn die Absage auf einem Umstand beruht, den die Kundin bzw. der Kunde nicht zu vertreten hat und der ihr bzw. ihm die Wahrnehmung des Termins unzumutbar oder unmöglich macht (z. B. plötzliche schwere Erkrankung, Unfall, Todesfall in der Familie). Der Anbieter kann einen geeigneten Nachweis verlangen.

(6) Verspätung. Erscheint die Kundin bzw. der Kunde verspätet, verkürzt sich die Termindauer entsprechend. Bei einer Verspätung von mehr als 15 Minuten ist der Anbieter berechtigt, den Termin als nicht wahrgenommen zu behandeln; Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Absage durch den Anbieter. Muss der Anbieter einen Termin absagen, wird unverzüglich ein Ersatztermin angeboten. Weitergehende Ansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(8) Technische Störungen. Kommt eine Videoverbindung aus Gründen nicht zustande, die im Verantwortungsbereich der Kundin bzw. des Kunden liegen (z. B. fehlende Internetverbindung, ungeeignetes Endgerät), gilt der Termin als wahrgenommen und Absatz 3 findet Anwendung, sofern nicht innerhalb der Terminzeit ein alternativer Kommunikationsweg zustande kommt.

§ 10 Mitwirkungspflichten

(1) Eine belastbare Diagnostik setzt die aktive und wahrheitsgemäße Mitwirkung der Kundin bzw. des Kunden voraus.

(2) Die Kundin bzw. der Kunde verpflichtet sich insbesondere:

a) Angaben zur Person, zur Vorgeschichte und zur aktuellen Situation vollständig und wahrheitsgemäß zu machen; b) angeforderte Unterlagen (z. B. Vorbefunde, Zeugnisse, Fremdanamnese) fristgerecht bereitzustellen; c) Fragebögen und Testverfahren eigenständig, ohne fremde Hilfe und ohne Hilfsmittel auszufüllen, sofern nichts anderes angewiesen ist; d) für eine störungsfreie, ungestörte und vertrauliche Umgebung sowie für funktionsfähige Technik (stabile Internetverbindung, Kamera, Mikrofon) zu sorgen; e) laufende Behandlungen, Medikation sowie bestehende oder frühere Diagnosen mitzuteilen, soweit diese für die Fragestellung relevant sind.

(3) Verstöße gegen Absatz 2 können die Aussagekraft der Diagnostik erheblich einschränken oder aufheben. Der Anbieter ist in diesem Fall berechtigt, die Diagnostik abzubrechen oder auf die eingeschränkte Aussagekraft im Befund hinzuweisen. Ein Vergütungsanspruch des Anbieters bleibt für bereits erbrachte Leistungen bestehen.

(4) Aufzeichnungen der Termine durch die Kundin bzw. den Kunden (Bild, Ton, Screenshots) sind ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht gestattet.

§ 11 Befundbericht

(1) Der Befundbericht wird nach Abschluss der Diagnostik erstellt und in Textform übermittelt. Die auf der Website genannten Bearbeitungszeiten (z. B. „ca. 4 Wochen“) sind unverbindliche Richtwerte und keine Fixtermine, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Der Befundbericht ist ergebnisoffen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis, insbesondere auf die Feststellung einer Diagnose, besteht nicht. Auch ein Befund ohne Diagnosestellung stellt eine vollständige Vertragserfüllung dar; der Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Befundbericht ist für die Kundin bzw. den Kunden bestimmt. Die Nutzung für eigene Zwecke sowie die Weitergabe an behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist ausdrücklich gestattet.

(4) Der Anbieter hat keinen Einfluss darauf und übernimmt keine Gewähr dafür, ob und in welchem Umfang Dritte – insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Krankenkassen, Behörden, Arbeitgeber, Versicherungen, Schulen, Hochschulen oder Gerichte – den Befund anerkennen, übernehmen oder ihm folgen.

(5) Eine inhaltliche Änderung des Befundberichts auf Wunsch der Kundin bzw. des Kunden erfolgt nicht. Offensichtliche Schreib- oder Übertragungsfehler werden selbstverständlich korrigiert. Nachträgliche Ergänzungen aufgrund neuer Informationen sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

(6) Die Urheberrechte an Befundberichten, Auswertungen und sonstigen Ausarbeitungen verbleiben beim Anbieter. Eine Veröffentlichung, gewerbliche Verwertung oder Weitergabe an die Öffentlichkeit ist ohne Zustimmung nicht gestattet.

§ 12 Keine Notfallversorgung

(1) Der Anbieter bietet keine Krisenintervention und keine Notfallversorgung. Es besteht keine Erreichbarkeit außerhalb der vereinbarten Termine und der angegebenen Geschäftszeiten.

(2) In akuten Krisen- oder Notfallsituationen sind ausschließlich die regulären Notfallstrukturen zu nutzen: Notruf 112, der ärztliche Bereitschaftsdienst 116 117, die nächstgelegene psychiatrische Notfallambulanz oder die Telefonseelsorge (0800 111 0 111 / 0800 111 0 222, kostenfrei und rund um die Uhr).

(3) Der Anbieter ist berechtigt, die Leistungserbringung abzubrechen oder abzulehnen, wenn Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehen und stattdessen auf geeignete Versorgungsstrukturen zu verweisen.

§ 13 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Kundin bzw. der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitenden des Anbieters.

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(6) Der Anbieter haftet nicht für Störungen oder Ausfälle der von Dritten bereitgestellten Kommunikationsdienste (Videodienst, E-Mail, Internetzugang), soweit diese außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen.

§ 14 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Alle im Rahmen der Leistungserbringung bekannt gewordenen Informationen werden vertraulich behandelt. Die beteiligten approbierten Fachkräfte unterliegen der beruflichen Schweigepflicht (§ 203 StGB).

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO, erfolgt ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der erteilten Einwilligungen. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.

(3) Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Einwilligung oder soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(4) Termine und Erstgespräche finden über den vom Anbieter selbst gehosteten Videodienst Jitsi Meet statt. Ersatzweise – etwa bei technischen Störungen – kann Google Meet eingesetzt werden. Einzelheiten zur Datenverarbeitung, zu Empfängern und Speicherdauern enthält die Datenschutzerklärung.

(5) Es gelten die berufsrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Behandlungs- und Untersuchungsunterlagen.

§ 15 Vertragslaufzeit, Kündigung, Abbruch

(1) Der Vertrag endet mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor bei a) nachhaltiger Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 10; b) unwahren Angaben zu wesentlichen Umständen; c) beleidigendem, bedrohendem oder diskriminierendem Verhalten gegenüber Mitarbeitenden; d) wiederholtem unentschuldigtem Nichterscheinen; e) Zahlungsverzug trotz Mahnung.

(3) Im Fall der Kündigung durch den Anbieter aus einem von der Kundin bzw. dem Kunden zu vertretenden Grund bleibt der Vergütungsanspruch für die bis dahin erbrachten Leistungen bestehen.

(4) Abbruch nach Beginn der Diagnostik – volle Vergütung. Mit Beginn der Diagnostik ist das vereinbarte Gesamthonorar in voller Höhe geschuldet. Bricht die Kundin bzw. der Kunde den Diagnostikprozess danach ab, kündigt ihn oder nimmt weitere Termine nicht wahr, bleibt der Anspruch auf das Gesamthonorar bestehen. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beträge erfolgt nicht.

(5) Beginn der Diagnostik. Als Beginn der Diagnostik gilt der Eintritt des zeitlich frühesten der folgenden Ereignisse: a) Beginn des ersten diagnostischen Termins (Anamnese bzw. klinisches Interview); b) Freischaltung, Übersendung oder Bereitstellung der Fragebögen oder der Testbatterie; c) Beginn der Auswertung oder der Befunderstellung.

(6) Anrechnung ersparter Aufwendungen. Auf das Gesamthonorar nach Absatz 4 sind diejenigen Aufwendungen anzurechnen, die der Anbieter infolge des Abbruchs tatsächlich erspart (insbesondere noch nicht angefallene Honorare beteiligter Fachkräfte und noch nicht verbrauchte Testlizenzen). Der Kundin bzw. dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass die Ersparnis höher ausgefallen ist.

(7) Unberührt bleiben das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 8, das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie – für Absagen vor Beginn der Diagnostik im Sinne von Absatz 5 – die Regelungen des § 9.

§ 16 Änderung der AGB

(1) Der Anbieter behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies aus rechtlichen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist und die Kundin bzw. der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

(2) Für bereits geschlossene Verträge gilt stets die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der Schutz zwingender Verbraucherschutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.

(2) Ist die Kundin bzw. der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Anbieters.

(3) Verbraucherstreitbeilegung: Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.