test-adhs

Alles rund um ADHS

Medikinet, Ritalin, Elvanse & Co. – Welche Medikamente bei ADHS wirklich helfen

Von David Beck · · ca. 29 Min. Lesezeit

Eine Ansammlung verschiedener Medikamente liegt verschüttet vor einer Tablettendose

Die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) gehört zu den häufigsten psychischen Störungen überhaupt – mit einer Prävalenz von etwa 5 % im Kindes- und Jugendalter und rund 3 % im Erwachsenenalter (Faraone et al., 2021). Sie betrifft also keineswegs „nur Kinder": In etwa 50–70 % der Fälle bleiben die Beeinträchtigungen bis ins Erwachsenenalter bestehen.

Typische ADHS-Symptome sind Konzentrationsschwäche, innere Unruhe und Impulsivität. Neben psychotherapeutischen und psychosozialen Ansätzen kann eine medikamentöse ADHS-Therapie ein zentraler Baustein sein – vor allem dann, wenn die Symptome den Alltag, das Studium oder den Beruf deutlich beeinträchtigen. Dieser Artikel erklärt verständlich und auf Basis der aktuellen Evidenz, welche Medikamente bei ADHS eingesetzt werden, wie sie sich unterscheiden (etwa Medikinet, Ritalin und Elvanse), wie lange sie wirken, welche Nebenwirkungen möglich sind und worauf es in der Praxis wirklich ankommt.

Wichtiger Hinweis vorab: Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Die Auswahl, Verordnung und Überwachung von ADHS-Medikamenten erfolgt ausschließlich durch Ärzt:innen – in der Regel Fachärzt:innen für Psychiatrie, Neurologie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie. Eine fundierte ADHS-Diagnostik ist immer die Voraussetzung jeder Therapieentscheidung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Stimulanzien: Methylphenidat (Ritalin, Medikinet, Concerta) und Amphetamine (Elvanse, Attentin). Sie sind die mit am besten untersuchten Wirkstoffe der Psychiatrie.

  • Der Hauptunterschied zwischen den Präparaten liegt weniger im Wirkstoff als in der Wirkdauer – von rund 3–4 Stunden (unretardiert) bis zu 12–13 Stunden (retardiert bzw. Prodrug).

  • Nicht-Stimulanzien (Atomoxetin, Guanfacin) sind eine Alternative, wenn Stimulanzien nicht passen – sie brauchen kein Betäubungsmittelrezept.

  • „Das beste" Medikament gibt es nicht – die Auswahl ist individuell und braucht ärztliche Begleitung.

  • Medikamente wirken am besten im Zusammenspiel mit Psychotherapie und Struktur (multimodale Behandlung).

Kostenloses Erstgespräch

ADHS-Medikamente im Vergleich

Bevor wir in die Details gehen, das Wichtigste auf einen Blick. Die Werte sind Richtwerte aus Fachinformationen und Leitlinien — wie ein Medikament bei dir wirkt, klärt sich immer erst in der ärztlich begleiteten Einstellung.

WirkstoffBekannte PräparateTypWirkdauer (ca.)Typischer Einsatz
Methylphenidat (unretardiert)Ritalin, MedikinetStimulans3–4 Std.flexible Kurzabdeckung, Feinsteuerung
Methylphenidat (retardiert)Medikinet adult, Ritalin adult, ConcertaStimulans6–12 Std. je nach PräparatStandard-Erstlinie für den Arbeitstag
LisdexamfetaminElvanseStimulans (Prodrug)10–13 Std.lange, gleichmäßige Abdeckung; wenn Methylphenidat nicht ausreicht
DexamfetaminAttentinStimulans4–6 Std.gezielte Ergänzung, Zweitlinie
AtomoxetinStrattera u. a.Nicht-Stimulansdurchgehend (Dauertherapie)wenn Stimulanzien nicht passen (z. B. Unverträglichkeit, Suchtanamnese)
GuanfacinIntunivNicht-Stimulansdurchgehendv. a. bei Impulsivität/emotionaler Dysregulation, oft Kombination

Kurz gesagt: Methylphenidat und Lisdexamfetamin sind die Erstlinie — der praktische Unterschied liegt weniger in „stärker oder schwächer" als in Wirkdauer und Steuerbarkeit. Nicht-Stimulanzien sind die Alternative, wenn Stimulanzien nicht infrage kommen. Alles Weitere — Nebenwirkungen, BtM-Rezept, Kosten, Mythen — Punkt für Punkt im Artikel.

Direkt zu: Medikinet vs. Ritalin · Elvanse · Nicht-Stimulanzien · Diagnostik ohne Wartezeit

Was die aktuelle Leitlinienlage sagt (Stand 2026)

Maßgeblich für die ADHS-Behandlung in Deutschland ist die interdisziplinäre S3-Leitlinie „ADHS bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen" (AWMF-Registernummer 028-045). Hier lohnt sich ein genauer Blick, weil im Netz viele veraltete Angaben kursieren:

  • Die Erstfassung (Version 1.0) stammt aus dem Jahr 2018 (auf dem Evidenzstand von 2017) und ist seit dem 01.05.2022 formal abgelaufen (DGKJP, DGPPN & DGSPJ, 2018).

  • Seit Mai 2026 liegt eine überarbeitete Version 2.0 als Konsultationsfassung vor (Stand 22.05.2026). Sie integriert die seit 2018 stark gewachsene Evidenzbasis – allein zwischen 2018 und 2025 wurden Hunderte neuer Meta-Analysen zum Thema ADHS publiziert – und stärkt unter anderem die Bereiche Diagnostik und digitale Versorgung (AWMF, 2026).

Für die Praxis bedeutet das: Die grundsätzlichen Therapieprinzipien sind stabil, die Detailtiefe wächst aber kontinuierlich. International ergänzen die NICE-Leitlinie aus Großbritannien (NICE, 2019) und das World-Federation-Konsensuspapier (Faraone et al., 2021) das Bild.

Wann ist eine medikamentöse ADHS-Therapie sinnvoll?

Eine Pharmakotherapie wird nie isoliert, sondern immer im Rahmen eines multimodalen Behandlungskonzepts und nach ausführlicher Psychoedukation empfohlen. Die Leitlinie nennt unter anderem folgende Konstellationen, in denen eine medikamentöse Behandlung indiziert sein kann (DGKJP, DGPPN & DGSPJ, 2018):

  • bei Erwachsenen mit ADHS als grundsätzlich verfügbare Option,

  • bei Kindern ab 6 Jahren und Jugendlichen mit schwerer Ausprägung,

  • bei moderater Ausprägung, wenn keine vorrangige psychosoziale Intervention durchgeführt wird,

  • wenn nicht-medikamentöse Maßnahmen allein nicht ausreichend wirken.

Der Kerngedanke: Wenn Konzentrationsmangel, innere Unruhe und Impulsivität die Leistungs- und Teilhabefähigkeit spürbar einschränken, kann eine Medikation helfen, die Aufmerksamkeit zu verbessern und Impulsivität zu reduzieren. Stimulanzien gehören dabei zu den am besten untersuchten Wirkstoffen in der gesamten Psychiatrie (Cortese et al., 2018).

Dein erster Schritt

Unser ADHS-Selbsttest kann dir eine erste Orientierung geben. Im Anschluss können wir das Ergebnis gerne nachbesprechen und gegebenenfalls einen Termin zur Diagnostik vereinbaren.

Zum ADHS-Selbsttest

Entscheidend ist das Prinzip der partizipativen Entscheidungsfindung („shared decision-making"): Ärzt:in und Patient:in (bzw. bei Kindern die Familie) wägen Nutzen, mögliche Nebenwirkungen und persönliche Ziele gemeinsam ab. Eine Medikation ist ein Angebot, kein Muss – und lässt sich, anders als viele befürchten, jederzeit wieder anpassen oder beenden.

Vor dem Start: die körperliche Abklärung

Bevor eine medikamentöse Einstellung beginnt, sieht die Leitlinie eine sorgfältige Vorabklärung vor. Dazu zählen insbesondere:

  • eine erneute körperliche und neurologische Untersuchung,

  • die gezielte Abfrage von Hinweisen auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie familiäre Vorbelastungen (z. B. plötzlicher Herztod in jungen Jahren),

  • die Erfassung von Puls, Blutdruck, Körpergewicht und Körpergröße als Ausgangswerte für das spätere Monitoring (DGKJP, DGPPN & DGSPJ, 2018).

Bei auffälliger Herzanamnese kann ergänzend ein EKG oder eine kardiologische Abklärung sinnvoll sein. Ziel ist nicht, Menschen von der Behandlung abzuhalten, sondern die wenigen Fälle zu erkennen, in denen besondere Vorsicht geboten ist.

Wie wirken ADHS-Medikamente im Gehirn?

Um die Unterschiede der Präparate zu verstehen, hilft ein kurzer Blick auf die Neurobiologie. Bei ADHS ist die Signalübertragung zweier Botenstoffe verändert: Dopamin und Noradrenalin. Beide spielen eine Schlüsselrolle in einem Hirnareal, das man sich als „Dirigenten" des Denkens vorstellen kann – dem präfrontalen Kortex. Er steuert die sogenannten exekutiven Funktionen: Aufmerksamkeit steuern, Impulse hemmen, planen, Prioritäten setzen, Aufgaben zu Ende bringen.

Vereinfacht gesagt kommt bei ADHS an den entscheidenden Schaltstellen zu wenig Dopamin- und Noradrenalin-Signal an. Das erklärt, warum Betroffene sich schwer für „langweilige" Aufgaben aktivieren, dafür aber bei hoher Stimulation (Interesse, Zeitdruck, Neuheit) plötzlich hyperfokussieren können.

Hier setzen die Medikamente an:

  • Stimulanzien erhöhen die Verfügbarkeit von Dopamin und Noradrenalin im synaptischen Spalt – Methylphenidat vor allem durch Hemmung der Wiederaufnahme, Amphetamine zusätzlich durch vermehrte Ausschüttung.

  • Nicht-Stimulanzien wirken indirekter: Atomoxetin hemmt gezielt die Noradrenalin-Wiederaufnahme, Guanfacin stärkt die Signalübertragung an bestimmten Noradrenalin-Rezeptoren im präfrontalen Kortex.

Das beantwortet auch eine häufige Verständnisfrage: Warum wirkt ein „aufputschendes" Mittel bei ADHS beruhigend? Weil es nicht pauschal aktiviert, sondern genau die Hirnnetzwerke stärkt, die für Selbststeuerung zuständig sind. Mehr Kontrolle über die eigene Aufmerksamkeit fühlt sich für viele Betroffene nicht „aufgedreht", sondern im Gegenteil ruhiger und klarer an.

Diagnostik ohne Wartezeit?

Vereinbare heute noch dein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch.

Gespräch buchen!

Aufnahme eines alten Münztelefons in der Abendsonne

Stimulanzien bei ADHS: die Erstlinien-Therapie

Stimulanzien erhöhen die Verfügbarkeit der Botenstoffe Dopamin und Noradrenalin im Gehirn – genau jener Neurotransmitter, deren Signalübertragung bei ADHS verändert ist. Das verbessert die Konzentration, dämpft die Impulsivität und reduziert motorische Unruhe.

Methylphenidat (Ritalin, Medikinet, Medikinet adult, Concerta, Equasym)

Methylphenidat (kurz MPH) ist der am häufigsten eingesetzte Wirkstoff bei ADHS und blockiert die Wiederaufnahme von Dopamin und Noradrenalin in die Nervenzelle. Der Wirkstoff ist immer derselbe – der entscheidende Unterschied zwischen den Präparaten liegt in der Galenik, also darin, wie schnell und wie lange der Wirkstoff freigesetzt wird.

Kurz wirksame Formen

Unretardierte Präparate (z. B. Ritalin, Medikinet in der Standardform) fluten schnell an und wirken nur etwa 3–4 Stunden. Vorteil: gute Steuerbarkeit, schneller Wirkeintritt, ideal zum Eindosieren oder für gezielte Anlässe (z. B. eine Prüfung). Nachteil: Man muss mehrmals täglich nachdosieren, und zwischen den Dosen kann die Wirkung spürbar nachlassen.

Retardierte (lang wirksame) Formen

Retardpräparate geben den Wirkstoff verzögert frei und decken so einen großen Teil des Tages mit einer einzigen Morgendosis ab. Die Freisetzungsprofile unterscheiden sich:

  • Medikinet retard / Medikinet adult und Ritalin LA: enthalten je etwa 50 % sofort und 50 % verzögert freigesetztes MPH, Wirkdauer ca. 6–8 Stunden. Medikinet retard flutet in den ersten Stunden tendenziell etwas intensiver an, wirkt dafür etwas kürzer. Medikinet adult ist speziell für die Ersteinstellung im Erwachsenenalter zugelassen. Wichtig: Medikinet retard wird idealerweise zu einer Mahlzeit eingenommen, da Nahrung die Freisetzung beeinflusst.

  • Equasym Retard: rund 30 % sofort und 70 % verzögert, ebenfalls ca. 6–8 Stunden, mit betontem Wirkschwerpunkt am Vormittag.

  • Concerta: nutzt ein osmotisches System (ca. 22 % sofort in der Kapselhülle, der Rest wird über Poren gleichmäßig abgegeben). Dadurch die längste Wirkdauer der MPH-Präparate – rund 10–12 Stunden mit sanftem Ausschleichen zum Abend.

Die große Netzwerk-Meta-Analyse von Cortese et al. (2018), die 133 doppelblinde randomisierte kontrollierte Studien auswertete, stützt Methylphenidat als Mittel der ersten Wahl bei Kindern und Jugendlichen – unter Abwägung von Wirksamkeit und Verträglichkeit.

Medikinet vs. Ritalin vs. Concerta – wo liegt der Unterschied?

Eine der häufigsten Fragen überhaupt. Die kurze Antwort: Alle drei enthalten denselben Wirkstoff Methylphenidat – sie unterscheiden sich vor allem in Wirkdauer und Freisetzungsprofil, nicht in der Grundwirkung.

Präparat

Typ

Wirkdauer (ca.)

Besonderheit

Ritalin (Standard)

unretardiert

3–4 Std.

Schnell an-/abflutend, gut steuerbar, mehrfach tägliche Gabe

Medikinet retard / adult

retardiert (50/50)

6–8 Std.

Kräftiger Vormittags-Effekt; mit Mahlzeit einnehmen

Ritalin LA

retardiert (50/50)

6–8 Std.

Ähnlich Medikinet retard, etwas gleichmäßiger

Equasym Retard

retardiert (30/70)

6–8 Std.

Wirkschwerpunkt am Vormittag

Concerta

retardiert (osmotisch)

10–12 Std.

Längste MPH-Wirkdauer, gleichmäßiges Profil

In der Praxis heißt das: Wer eine gleichmäßige Abdeckung über einen langen Arbeits- oder Schultag braucht, ist mit Concerta oder einem Retardpräparat gut bedient. Wer flexibel und punktgenau steuern will (oder abends noch klar sein möchte), profitiert eher von kurz wirksamen Formen – oft auch in Kombination (Retard morgens plus eine kleine unretardierte Dosis am Nachmittag). Welche Variante am besten passt, zeigt sich meist erst durch vorsichtiges Ausprobieren unter ärztlicher Begleitung.

Amphetaminpräparate (Elvanse, Elvanse Adult, Attentin)

Wenn Methylphenidat nicht ausreichend wirkt oder nicht vertragen wird, kommen Amphetaminderivate infrage. Sie wirken über einen ähnlichen, in Teilen aber stärkeren Mechanismus auf Dopamin und Noradrenalin – sie hemmen nicht nur die Wiederaufnahme, sondern fördern zusätzlich die Ausschüttung der Botenstoffe.

  • Lisdexamfetamin (Elvanse, Elvanse Adult) ist ein sogenanntes Prodrug: Der Wirkstoff ist zunächst inaktiv und wird erst im Blut schrittweise in aktives Dexamfetamin umgewandelt. Das ermöglicht eine besonders lang anhaltende, gleichmäßige Wirkung von rund 10–13 Stunden. Ein angenehmer Nebeneffekt dieses Mechanismus: Weil die Umwandlung Zeit braucht, ist die Substanz schwerer zu missbrauchen – ein Grund, warum Elvanse gern gewählt wird, wenn ein Suchtrisiko im Raum steht. Der Wirkeintritt liegt typischerweise 30–60 Minuten nach der Einnahme.

  • Dexamfetamin (Attentin) ist die direkt wirksame Variante – schnellerer Wirkeintritt, aber kürzere Wirkdauer von etwa 6–8 Stunden. Es wird vor allem bei Kindern und Jugendlichen eingesetzt, wenn eine vorherige MPH-Behandlung nicht ausreichte.

Bemerkenswert: Bei Erwachsenen zeigte die Analyse von Cortese et al. (2018) für Amphetamine die höchste Wirksamkeit auf die Kernsymptome – weshalb sie hier als bevorzugte Erstlinien-Option gelten. Gleichzeitig waren Amphetamine hinsichtlich der Verträglichkeit dem Placebo unterlegen (mehr Studienabbrüche aufgrund von Nebenwirkungen). Wirksamkeit und Verträglichkeit müssen also individuell gegeneinander abgewogen werden.

Wirkdauer im direkten Vergleich

Wirkstoff / Präparat

Gruppe

Wirkeintritt

Wirkdauer (ca.)

Methylphenidat unretardiert (Ritalin)

Stimulans

20–45 Min.

3–4 Std.

Methylphenidat retard (Medikinet retard, Ritalin LA, Equasym)

Stimulans

ca. 45–60 Min.

6–8 Std.

Methylphenidat (Concerta)

Stimulans

ca. 60 Min.

10–12 Std.

Dexamfetamin (Attentin)

Stimulans (Amphetamin)

30–60 Min.

6–8 Std.

Lisdexamfetamin (Elvanse)

Stimulans (Prodrug)

30–60 Min.

10–13 Std.

Atomoxetin (Strattera)

Nicht-Stimulans

Wochen bis volle Wirkung

durchgehend (24 Std.)

Guanfacin (Intuniv)

Nicht-Stimulans

1–2 Wochen

durchgehend (24 Std.)

Angaben nach Fachinformationen der Präparate; individuelle Schwankungen sind normal und hängen u. a. von Dosis, Stoffwechsel und Einnahme mit/ohne Nahrung ab.

Ein- und Aufdosierung: „start low, go slow"

ADHS-Medikamente werden nicht sofort in der Zieldosis begonnen, sondern langsam eingeschlichen. Man startet mit einer niedrigen Dosis und steigert schrittweise, bis ein guter Kompromiss aus Wirkung und Verträglichkeit erreicht ist. Dieses Vorgehen hat mehrere Vorteile:

  • Nebenwirkungen bleiben besser beherrschbar und lassen im Verlauf oft nach.

  • Die individuell wirksame Dosis lässt sich nicht am Körpergewicht ablesen – sie muss ausgetestet werden.

  • Man erkennt früh, ob ein Wirkstoff grundsätzlich passt oder ein Wechsel sinnvoll ist.

Ein häufiges Missverständnis: „Es wirkt nicht" heißt nicht automatisch „Medikamente helfen mir nicht". Sehr oft ist es eine Frage der richtigen Substanz, Dosis oder Darreichungsform. Etwa jede:r Dritte spricht auf das erste Präparat nicht optimal an – ein Wechsel von MPH auf Amphetamin (oder umgekehrt) lohnt sich dann häufig.

Nicht-Stimulanzien: Alternativen, wenn Stimulanzien nicht passen

Nicht alle Patient:innen vertragen Stimulanzien, und nicht in jeder Konstellation sind sie geeignet (z. B. bei bestimmten Begleiterkrankungen oder Suchtanamnese). Dann stehen Nicht-Stimulanzien zur Verfügung. Sie brauchen kein Betäubungsmittelrezept, wirken aber typischerweise erst nach einigen Wochen – dafür rund um die Uhr.

Atomoxetin (Strattera)

Atomoxetin ist ein selektiver Noradrenalin-Wiederaufnahmehemmer und für Kinder, Jugendliche und Erwachsene zugelassen. Es eignet sich besonders, wenn Stimulanzien nicht vertragen oder abgelehnt werden, wenn ein Missbrauchsrisiko besteht oder wenn gleichzeitig eine Angststörung vorliegt. Der wichtigste Praxisunterschied: Die Wirkung setzt verzögert ein – oft erst nach mehreren Wochen –, dafür wirkt das Präparat gleichmäßig über 24 Stunden, auch morgens und abends. Als erstes nicht-stimulierendes ADHS-Medikament unterliegt Atomoxetin nicht dem Betäubungsmittelgesetz.

Guanfacin (Intuniv)

Guanfacin wurde ursprünglich gegen Bluthochdruck entwickelt und wirkt als selektiver Alpha-2A-Rezeptor-Agonist. In Deutschland ist es zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen (6–17 Jahre) zugelassen, bei denen Stimulanzien nicht infrage kommen oder nicht ausreichend wirken. Es kann insbesondere Impulsivität, Hyperaktivität und emotionale Reizbarkeit reduzieren und wird gelegentlich mit einem Stimulans kombiniert. Typische Nebenwirkungen sind Müdigkeit und ein leichter Blutdruckabfall – weshalb es weder abrupt abgesetzt noch ohne Kontrolle dosiert werden sollte.

Bupropion (Wellbutrin/Elontril) – Off-Label

Bupropion ist eigentlich ein Antidepressivum, das Dopamin und Noradrenalin beeinflusst. Bei ADHS wird es nur Off-Label eingesetzt – also außerhalb der formalen Zulassung –, vor allem dann, wenn gleichzeitig depressive Symptome vorliegen. Eine solche Verordnung erfordert eine besonders sorgfältige ärztliche Abwägung und Aufklärung.

Und was ist mit Clonidin, Modafinil oder Viloxazin (Qelbree)?

Rund um ADHS kursieren immer wieder weitere Wirkstoffnamen. Zur Einordnung:

  • Clonidin wird (ähnlich wie Guanfacin) gelegentlich off-label eingesetzt, etwa bei ausgeprägter Unruhe oder Schlafproblemen.

  • Modafinil ist ein Wachheitsförderer, der in Deutschland nicht für ADHS zugelassen ist.

  • Viloxazin (Qelbree) ist ein neueres Nicht-Stimulans, das in den USA von der FDA für ADHS zugelassen wurde. In Deutschland und der EU besteht Stand 2026 keine Zulassung für diese Indikation – man liest davon vor allem im US-Kontext.

Für die reguläre Behandlung in Deutschland bleiben damit die oben genannten Wirkstoffe maßgeblich.

ADHS-Medikamente im Überblick

Wirkstoff

Handelsnamen (Beispiele)

Gruppe

Wirkdauer

Rezept

Methylphenidat

Ritalin, Medikinet (adult), Concerta, Equasym

Stimulans

3–12 Std. je nach Form

BtM-Rezept

Lisdexamfetamin

Elvanse, Elvanse Adult

Stimulans (Amphetamin-Prodrug)

10–13 Std.

BtM-Rezept

Dexamfetamin

Attentin

Stimulans (Amphetamin)

6–8 Std.

BtM-Rezept

Atomoxetin

Strattera

Nicht-Stimulans

24 Std.

Normales Rezept

Guanfacin

Intuniv

Nicht-Stimulans

24 Std.

Normales Rezept

Bupropion

Wellbutrin, Elontril

Antidepressivum (Off-Label)

24 Std.

Normales Rezept

Die Tabelle dient der Orientierung. Zulassungsstatus und Anwendung können sich ändern und werden im Einzelfall ärztlich entschieden.

Wirkung, Nebenwirkungen und Monitoring

Wie jedes wirksame Medikament haben auch ADHS-Präparate ein Nebenwirkungsprofil. Die gute Nachricht: Die meisten Nebenwirkungen sind dosisabhängig, treten vor allem zu Beginn auf und lassen sich gut steuern.

Häufige Nebenwirkungen – und wie man mit ihnen umgeht

  • Verminderter Appetit / Gewichtsabnahme: die häufigste Stimulanzien-Nebenwirkung. Gegenmaßnahmen: kräftig frühstücken vor der Einnahme, kalorienreiche Snacks am Abend, wenn die Wirkung nachlässt.

  • Ein- und Durchschlafprobleme: oft durch zu späte Einnahme. Hilfreich sind eine frühere Dosierung, ggf. eine kürzer wirksame Form am Nachmittag und eine gute Schlafhygiene.

  • Kopfschmerzen, Mundtrockenheit, leichte Übelkeit: meist vorübergehend in der Eindosierungsphase.

  • Anstieg von Puls und Blutdruck: in der Regel leicht, aber Grund für das regelmäßige Monitoring.

  • „Rebound": Wenn die Wirkung abrupt nachlässt, können Reizbarkeit oder Unruhe kurzzeitig zunehmen. Ein sanfter ausschleichendes Präparat oder eine kleine Anschlussdosis kann helfen.

  • Stimmungsveränderungen: Fühlt man sich „flach", gedämpft oder gereizt, ist das oft ein Hinweis auf eine zu hohe Dosis – ein guter Grund, das ärztlich rückzumelden.

Der Monitoring-Fahrplan

Genau deshalb sieht die Leitlinie ein regelmäßiges Monitoring vor (DGKJP, DGPPN & DGSPJ, 2018):

  • Vor Beginn: Puls, Blutdruck, Gewicht, Größe, Herzanamnese.

  • In der Einstellphase: engmaschige Rückmeldung zu Wirkung und Nebenwirkungen.

  • Im Verlauf: regelmäßige Kontrolle von Blutdruck und Puls; bei Kindern zusätzlich Wachstumskurven (Gewicht und Größe).

Bei Kindern wird das Längenwachstum beobachtet; falls nötig, helfen Dosisanpassungen oder Einnahmepausen. Für die meisten Kinder bleibt der Effekt auf die Endgröße nach heutigem Kenntnisstand gering.

Machen ADHS-Medikamente abhängig?

Ein verbreiteter Mythos ist, ADHS-Medikamente „machten abhängig" oder erhöhten das Suchtrisiko. Das Konsensuspapier der World Federation of ADHD kommt auf Basis der vorliegenden Evidenz zum gegenteiligen Bild: Eine leitliniengerechte medikamentöse Behandlung ist mit einer Reihe günstiger Verläufe assoziiert und steht einem erhöhten Substanzmissbrauch nicht im Weg – bei unbehandelter ADHS ist das Risiko für Suchterkrankungen eher höher (Faraone et al., 2021). Entscheidend bleibt die fachärztliche Begleitung mit korrekter Diagnose, kontrollierter Dosierung und regelmäßigen Kontrollen.

Praktische Fragen aus dem Alltag

BtM-Rezept: Warum Stimulanzien besondere Rezepte brauchen

Stimulanzien (Methylphenidat, Dexamfetamin, Lisdexamfetamin) fallen in Deutschland unter das Betäubungsmittelgesetz und dürfen nur auf einem speziellen BtM-Rezept verordnet werden. Das ist kein Zeichen von „Gefährlichkeit", sondern ein regulatorischer Rahmen zur kontrollierten Abgabe. Praktisch bedeutet es: strengere Formvorschriften, begrenzte Verordnungsmengen und meist eine engere ärztliche Anbindung. Atomoxetin und Guanfacin sind dagegen keine Betäubungsmittel und werden auf normalem Rezept verschrieben.

Brauche ich Medikamentenpausen („Drug Holidays")?

Früher wurden Einnahmepausen (z. B. am Wochenende oder in den Ferien) häufiger empfohlen. Heute sieht man das differenzierter: ADHS „macht auch am Wochenende keine Pause". Pausen können in Einzelfällen sinnvoll sein – etwa um Appetit und Wachstum bei Kindern zu entlasten –, sind aber keine generelle Regel. Ob und wann eine Pause passt, ist eine individuelle, ärztlich begleitete Entscheidung.

Wie lange muss ich ADHS-Medikamente nehmen?

Es gibt keine feste Dauer. Manche nehmen Medikamente über Jahre, andere phasenweise in besonders fordernden Lebensabschnitten (Ausbildung, Berufseinstieg, Elternschaft). In größeren Abständen kann ärztlich geprüft werden, ob die Medikation noch den erhofften Nutzen bringt. Absetzen sollte man nie „auf eigene Faust", sondern in Absprache.

Autofahren, Sport, Alkohol und Koffein

Gut eingestellt verbessern ADHS-Medikamente die Fahrtüchtigkeit häufig sogar, weil Aufmerksamkeit und Impulskontrolle steigen – in der Eindosierungsphase ist jedoch Vorsicht geboten. Alkohol sollte man zurückhaltend und bewusst konsumieren, da er die Selbststeuerung ohnehin schwächt. Koffein kann Unruhe und Herzklopfen verstärken – hier lohnt es sich, auf den eigenen Körper zu achten. Konkrete Empfehlungen bespricht man am besten mit der behandelnden Praxis.

Was kostet die Behandlung, zahlt die Kasse?

Die zugelassenen ADHS-Medikamente sind bei entsprechender Indikation grundsätzlich erstattungsfähige Kassenleistungen. Bei Off-Label-Anwendungen (z. B. Bupropion) oder speziellen Konstellationen kann die Kostenübernahme im Einzelfall zu klären sein. Details klärt die behandelnde Praxis.

ADHS kommt selten allein: Medikation bei Begleiterkrankungen

ADHS tritt häufig gemeinsam mit anderen Themen auf – und das beeinflusst die Medikamentenwahl:

  • Angst und Depression: Hier kann die Reihenfolge der Behandlung wichtig sein; Atomoxetin oder eine Kombination mit passender Therapie kommen infrage. Mehr dazu, wie eng ADHS und Erschöpfung zusammenhängen, liest du in unserem Beitrag zu Burnout und ADHS.

  • Suchterkrankungen / Suchtrisiko: Nicht-Stimulanzien oder das schwerer missbräuchlich verwendbare Lisdexamfetamin (Elvanse) werden hier oft bevorzugt.

  • Autismus-Spektrum: Stimulanzien können wirken, sind aber manchmal schlechter verträglich – behutsames Eindosieren ist wichtig.

  • Tics: Früher galten Stimulanzien als Tabu; heute weiß man, dass sie oft dennoch möglich sind – individuell abzuwägen.

  • Schlafstörungen: Timing und Wahl des Präparats spielen eine große Rolle, gelegentlich helfen Guanfacin oder Clonidin.

  • Hormonelle Schwankungen: Viele Frauen berichten, dass die Wirkung im Zyklusverlauf schwankt – ein noch junges, aber praxisrelevantes Thema (mehr dazu: ADHS und Hormonzyklus).

Medikamente plus Psychotherapie: die multimodale Strategie

Die medikamentöse Behandlung ist selten die ganze Geschichte. Häufig entfaltet sie ihr volles Potenzial erst in Kombination mit psychotherapeutischen und psychosozialen Verfahren, allen voran der kognitiven Verhaltenstherapie (KVT). Der Grund liegt nahe: Medikamente verbessern oft die Fähigkeit, sich zu konzentrieren und Impulse zu steuern – und genau diese verbesserte „Aufnahmefähigkeit" macht es leichter, in der Therapie erlernte Strategien tatsächlich im Alltag umzusetzen.

Man kann es sich wie eine Brille vorstellen: Das Medikament sorgt dafür, dass das Bild scharf wird – aber lesen, verstehen und handeln muss man immer noch selbst. Eine gute ADHS-Behandlung verbindet deshalb idealerweise mehrere Bausteine: Aufklärung (Psychoedukation), passende Medikation, verhaltenstherapeutische Strategien und – je nach Lebenssituation – Struktur- und Umfeldanpassungen wie Routinen, Erinnerungssysteme oder ein ADHS-freundlich gestalteter Arbeitsplatz.

Häufige Mythen über ADHS-Medikamente

  • „Sie machen abhängig." Bei leitliniengerechter Anwendung ist das Risiko gering; unbehandelte ADHS geht eher mit höherem Suchtrisiko einher (Faraone et al., 2021).

  • „Sie verändern die Persönlichkeit." Richtig eingestellt sollen Medikamente nicht dämpfen, sondern Selbststeuerung ermöglichen. Fühlt man sich „wie ein anderer Mensch" oder emotional flach, spricht das für eine zu hohe Dosis – nicht für das Prinzip.

  • „ADHS-Medikamente sind nur etwas für Kinder." Falsch – für Erwachsene existieren eigene Zulassungen (z. B. Medikinet adult, Elvanse Adult).

  • „Wer Medikamente braucht, ist einfach undiszipliniert." ADHS ist eine neurobiologische Störung der Selbststeuerung, keine Charakterfrage. Medikation gleicht ein Defizit aus – sie ersetzt keine Willenskraft, sondern macht sie erst nutzbar.

  • „Medikamente heilen ADHS." Sie lindern Symptome, solange sie wirken – heilen im engeren Sinne tun sie nicht. Genau deshalb ist der multimodale Ansatz so wichtig.

Häufige Fragen zur medikamentösen ADHS-Therapie (FAQ)

Wirken ADHS-Medikamente sofort?

Stimulanzien wie Methylphenidat oder Lisdexamfetamin wirken meist innerhalb von 30–60 Minuten. Nicht-Stimulanzien wie Atomoxetin brauchen dagegen oft mehrere Wochen, bis sich die volle Wirkung zeigt.

Was ist der Unterschied zwischen Medikinet und Ritalin?

Beide enthalten den gleichen Wirkstoff Methylphenidat. Der Unterschied liegt in der Freisetzung: Ritalin (Standard) wirkt kurz (3–4 Std.), Medikinet retard/adult deutlich länger (6–8 Std.). Medikinet retard flutet anfangs etwas kräftiger an und wird idealerweise zu einer Mahlzeit eingenommen.

Was ist besser: Elvanse oder Medikinet?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Medikinet (Methylphenidat) ist oft die erste Wahl; Elvanse (Lisdexamfetamin) wirkt länger (bis ~13 Std.), gleichmäßiger und ist schwerer missbräuchlich verwendbar. Bei Erwachsenen zeigen Amphetamine wie Elvanse in Studien tendenziell die stärkere Wirkung, dafür teils mehr Nebenwirkungen (Cortese et al., 2018). Die passende Wahl hängt vom Einzelfall ab.

Wie lange wirkt Elvanse?

In der Regel etwa 10–13 Stunden, mit Wirkeintritt nach 30–60 Minuten – also meist ausreichend für einen ganzen Schul- oder Arbeitstag mit nur einer morgendlichen Einnahme.

Was ist das „beste" ADHS-Medikament?

Das gibt es nicht pauschal. Die Evidenz stützt Methylphenidat als Erstlinie bei Kindern und Jugendlichen und Amphetamine bei Erwachsenen (Cortese et al., 2018) – die konkrete Auswahl hängt aber von Alter, Begleiterkrankungen, Verträglichkeit und individuellen Zielen ab.

Was tun, wenn das Medikament nicht wirkt?

Häufig ist es eine Frage von Dosis, Substanz oder Darreichungsform. Ein Wechsel von Methylphenidat auf ein Amphetamin (oder umgekehrt) lohnt sich oft. Wichtig: Änderungen immer ärztlich begleiten, nicht selbst experimentieren.

Machen ADHS-Medikamente abhängig?

Bei leitliniengerechter Anwendung und ärztlicher Begleitung ist das Risiko nach aktueller Evidenzlage gering (Faraone et al., 2021). Wichtig sind eine korrekte Diagnose und eine kontrollierte Einnahme.

Kann man ADHS auch ohne Medikamente behandeln?

Ja – insbesondere bei leichterer Ausprägung können psychosoziale und psychotherapeutische Maßnahmen im Vordergrund stehen. Die Therapie ist immer eine individuelle Entscheidung.

Brauche ich für ADHS-Medikamente eine Diagnose?

Unbedingt. Jede medikamentöse Therapie setzt eine sorgfältige, fachgerechte ADHS-Diagnostik voraus.

Der erste Schritt: eine fundierte Diagnostik

Ein ADHS-Selbsttest online kann ein guter erster Anhaltspunkt sein, um eigene Beobachtungen einzuordnen – er ersetzt aber niemals eine professionelle Abklärung. Erst eine strukturierte, leitlinienorientierte ADHS-Diagnostik schafft die Grundlage, auf der überhaupt sinnvoll über Therapieoptionen – medikamentös oder nicht – gesprochen werden kann.

Wenn du den Verdacht hast, selbst betroffen zu sein, ist der wichtigste Schritt nicht die Frage nach dem „richtigen" Medikament, sondern eine klare, verlässliche Diagnose. Von dort aus lässt sich gemeinsam mit den behandelnden Ärzt:innen ein Behandlungsweg finden, der zu deinem Leben passt.

Dein nächster Schritt: Mach den kostenlosen ADHS-Selbsttest und verschaffe dir eine erste Orientierung – in wenigen Minuten und anonym.

Literaturverzeichnis

  1. AWMF – Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften. (2026). Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter (Version 2.0, Konsultationsfassung, AWMF-Registernummer 028-045). https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/028-045

  2. Cortese, S., Adamo, N., Del Giovane, C., Mohr-Jensen, C., Hayes, A. J., Carucci, S., Atkinson, L. Z., Tessari, L., Banaschewski, T., Coghill, D., Hollis, C., Simonoff, E., Zuddas, A., Barbui, C., Purgato, M., Steinhausen, H.-C., Shokraneh, F., Xia, J., & Cipriani, A. (2018). Comparative efficacy and tolerability of medications for attention-deficit hyperactivity disorder in children, adolescents, and adults: A systematic review and network meta-analysis. The Lancet Psychiatry, 5(9), 727–738. https://doi.org/10.1016/S2215-0366(18)30269-4

  3. DGKJP, DGPPN & DGSPJ. (2018). Interdisziplinäre evidenz- und konsensbasierte (S3) Leitlinie „Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter" (Version 1.0, AWMF-Registernummer 028-045; abgelaufen 01.05.2022). https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/028-045

  4. Faraone, S. V., Banaschewski, T., Coghill, D., Zheng, Y., Biederman, J., Bellgrove, M. A., Newcorn, J. H., Gignac, M., Al Saud, N. M., Manor, I., Rohde, L. A., Yang, L., Cortese, S., … Wang, Y. (2021). The World Federation of ADHD International Consensus Statement: 208 evidence-based conclusions about the disorder. Neuroscience and Biobehavioral Reviews, 128, 789–818. https://doi.org/10.1016/j.neubiorev.2021.01.022

  5. National Institute for Health and Care Excellence (NICE). (2019). Attention deficit hyperactivity disorder: Diagnosis and management (NICE Guideline NG87). https://www.nice.org.uk/guidance/ng87

Weiterlesen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
test-adhs.de · Stand: 05.09.2026

§ 1 Anbieter, Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Leistungen, die über die Websites test-adhs.de und test-autismus.de angeboten werden, zwischen

test-adhs.de – David Beck
Emil-Geis-Str. 41, 81379 München
E-Mail: kontakt@test-adhs.de
Telefon: 0177 / 737 37 19

– nachfolgend „Anbieter“ – und der jeweiligen Auftraggeberin bzw. dem jeweiligen Auftraggeber – nachfolgend „Kundin“ bzw. „Kunde“.

(2) Die Leistungen richten sich ausschließlich an volljährige Personen (mindestens 18 Jahre) mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der Kundin oder des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(4) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Sie kann jederzeit auf der Website abgerufen, gespeichert und ausgedruckt werden.

§ 2 Gegenstand der Leistungen

(1) Der Anbieter erbringt psychologisch-diagnostische Dienstleistungen im Fernabsatz, insbesondere:

  • ADHS-Diagnostik
  • Autismus-Diagnostik
  • AuDHS-Diagnostik (kombinierte Abklärung)
  • Coaching- und Beratungsleistungen
  • kostenlose Selbsttests und Orientierungsangebote auf der Website

(2) Die diagnostischen Leistungen umfassen typischerweise Anamnese und klinisches Interview, den Einsatz standardisierter und lizenzierter Testverfahren sowie die Erstellung eines schriftlichen Befundberichts. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt der Buchung.

(3) Die Leistungen werden ganz oder überwiegend per Videosprechstunde, Telefon und über gesicherte Online-Verfahren erbracht.

Abgrenzung – was nicht Gegenstand des Vertrages ist

(4) Der Anbieter schuldet eine sorgfältige, dem anerkannten fachlichen Standard entsprechende diagnostische Dienstleistung, nicht ein bestimmtes Ergebnis.

(5) Ausdrücklich nicht Gegenstand des Vertrages sind:

a) Psychotherapie oder sonstige Heilbehandlung; b) die Verordnung, Empfehlung oder Anpassung von Arzneimitteln (insbesondere keine Verordnung von Stimulanzien oder anderen Medikamenten); c) die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Rezepten, Attesten oder Gutachten für Behörden, Gerichte, Versicherungen, Prüfungsämter oder Arbeitgeber; d) Krisenintervention, Notfallversorgung oder eine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit; e) eine laufende Betreuung oder Nachsorge über die vereinbarte Leistung hinaus.

(6) Selbsttests und Orientierungsangebote auf der Website sind unverbindliche Informationsangebote ohne diagnostischen Aussagewert. Sie ersetzen keine fachliche Abklärung und begründen kein Vertragsverhältnis.

§ 3 Qualifikation und fachliche Verantwortung

(1) Die Erhebung, Durchführung und Aufbereitung der diagnostischen Verfahren erfolgt durch psychologisch qualifizierte Personen.

(2) Die diagnostische Beurteilung sowie die abschließende fachliche Abnahme des Befundberichts erfolgen ausschließlich durch eine approbierte Fachkraft (Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut bzw. Ärztin/Arzt). Nur diese trifft die diagnostische Aussage.

(3) Personen ohne Approbation treffen zu keinem Zeitpunkt eine verbindliche diagnostische Aussage. Äußerungen im Rahmen von Vorgesprächen, Terminierung oder organisatorischer Begleitung stellen keine Diagnose dar und begründen keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich eines Ergebnisses.

§ 4 Kostenloses Erstgespräch (Beratungsgespräch)

Kostenfreiheit und Unverbindlichkeit

(1) Vor jeder Diagnostik steht ein kostenloses Erstgespräch von rund 15 Minuten zur Verfügung.

(2) Das Erstgespräch ist für die Kundin bzw. den Kunden zu 100 % kostenfrei. Es entstehen weder unmittelbar noch nachträglich Kosten, Gebühren oder Auslagen.

(3) Das Erstgespräch verpflichtet zu nichts. Es begründet insbesondere keinen Anspruch auf Durchführung einer Diagnostik und keine Zahlungspflicht.

(4) Das Erstgespräch kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen abgesagt oder abgebrochen werden.

Zweck und Inhalt

(5) Zweck des Erstgesprächs ist ausschließlich die gemeinsame Klärung, ob eine ADHS-, Autismus- oder AuDHS-Testung im Einzelfall sinnvoll und fachlich angezeigt ist, sowie die Klärung des organisatorischen Ablaufs, der Kosten und des Zeitrahmens.

(6) Das Erstgespräch dient der Orientierung. Es ist keine diagnostische Untersuchung und ersetzt eine solche nicht.

Keine Diagnose im Erstgespräch

(7) Im Erstgespräch können keine verbindlichen Aussagen zu einer Diagnosestellung getroffen werden. Eine Diagnose kann ausschließlich im Rahmen der vollständigen Diagnostik und ausschließlich durch eine approbierte Fachkraft gestellt werden (§ 3 Abs. 2).

(8) Einschätzungen, Eindrücke oder Hinweise, die im Erstgespräch geäußert werden, sind unverbindlich, stellen keine Diagnose dar und begründen keinen Anspruch auf ein bestimmtes späteres Ergebnis.

(9) Das Erstgespräch ist keine Heilbehandlung, keine Therapie und keine Krisenintervention. Für akute Krisen gilt § 12.

Im Erstgespräch vereinbarte Testtermine

(10) Wichtig: Werden im Erstgespräch konkrete Testtermine vereinbart, sind diese für beide Seiten verbindlich. Es gelten die Fristen und Folgen nach § 9 dieser AGB. Auf diesen Umstand wird im Erstgespräch gesondert hingewiesen.

(11) Formfreiheit. Die im Erstgespräch mündlich getroffene Vereinbarung eines Testtermins ist rechtlich bindend. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Schriftform und keiner gesonderten schriftlichen Bestätigung. Eine im Anschluss versandte Terminbestätigung in Textform dient allein der Dokumentation und dem Nachweis; ihr Ausbleiben berührt die Wirksamkeit der mündlich getroffenen Vereinbarung nicht.

Voraussetzungen und Rahmenbedingungen

(12) Für das Erstgespräch gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Diagnostik: Mindestalter 18 Jahre, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 1 Abs. 2), ein Endgerät mit stabiler Internetverbindung sowie eine ruhige, ungestörte und vertrauliche Umgebung.

(13) Aufzeichnungen des Erstgesprächs (Bild, Ton, Screenshots) sind ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet; § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.

(14) Auch im Erstgespräch werden Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO verarbeitet. Es gilt § 14 dieser AGB sowie die Datenschutzerklärung.

§ 5 Zustandekommen des Vertrages

(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

(2) Mit dem Absenden des Buchungs- bzw. Anfrageformulars oder mit der verbindlichen Zusage im Rahmen eines Erstgesprächs gibt die Kundin bzw. der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Dienstvertrages ab.

(3) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Anbieter die Buchung in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt. Eine automatisierte Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme dar.

(4) Bei kostenpflichtigen Buchungen über die Website erfolgt die Bestellung über eine als solche eindeutig gekennzeichnete Schaltfläche („zahlungspflichtig buchen“). Vor Absenden werden die wesentlichen Merkmale der Leistung, der Gesamtpreis, die Zahlungsmodalitäten sowie die Widerrufsbelehrung angezeigt.

(5) Der Vertragstext wird vom Anbieter gespeichert und der Kundin bzw. dem Kunden zusammen mit diesen AGB in Textform übermittelt.

§ 6 Ablehnung von Testanfragen

(1) Der Anbieter ist berechtigt, Testanfragen abzulehnen, ohne dies im Einzelnen begründen zu müssen.

(2) Gründe für eine Ablehnung sind insbesondere:

a) interne Vorgangsregulierung und Priorisierung; b) Auslastung der verfügbaren Kapazitäten; c) die fachliche Einschätzung, dass eine Testung im Einzelfall nicht zwingend erforderlich ist; d) die fachliche Einschätzung, dass eine Testung dem Wohl der betroffenen Person abträglich wäre oder ihr nicht dient; e) das Vorliegen von Umständen, die eine Diagnostik im Fernformat fachlich nicht vertretbar erscheinen lassen (z. B. akute Krisensituation, Erforderlichkeit einer unmittelbaren persönlichen Versorgung).

(3) Erfolgt die Ablehnung vor Vertragsschluss, entstehen der Kundin bzw. dem Kunden keinerlei Kosten.

(4) Erfolgt die Ablehnung aus einem der in Absatz 2 genannten sachlichen Gründe nach Vertragsschluss, ist der Anbieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall vollständig erstattet, soweit nicht bereits Leistungen erbracht und von der Kundin bzw. dem Kunden abgenommen wurden. Weitergehende Ansprüche der Kundin bzw. des Kunden bestehen nicht.

(5) Der Anbieter wird im Fall einer Ablehnung nach Möglichkeit auf geeignete alternative Anlaufstellen hinweisen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung auf der Website ausgewiesenen Preise. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise als Endpreise.

(2) Der Preis umfasst die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Bestandteile. Zusatzleistungen (z. B. Zweitausfertigungen, ergänzende Stellungnahmen, zusätzliche Termine) werden gesondert vereinbart und gesondert vergütet.

(3) Die Zahlung erfolgt nach Wahl der auf der Website angebotenen Zahlungsarten. Der Anbieter ist berechtigt, die Leistungserbringung von einer Vorauszahlung oder Anzahlung abhängig zu machen.

(4) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Gerät die Kundin oder der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Anbieter ist berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzustellen.

(6) Kostenerstattung: Die Leistungen des Anbieters sind private Selbstzahlerleistungen. Eine Erstattung durch gesetzliche oder private Krankenversicherungen oder durch Beihilfestellen wird nicht geschuldet und nicht zugesichert. Die Klärung einer möglichen Erstattung obliegt allein der Kundin bzw. dem Kunden.

§ 8 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbraucherinnen und Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

test-adhs.de – David Beck
Emil-Geis-Str. 41, 81379 München
E-Mail: kontakt@test-adhs.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

– Ende der Widerrufsbelehrung –

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig, wenn der Anbieter die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem die Kundin bzw. der Kunde dazu die ausdrückliche Zustimmung erteilt und gleichzeitig die Kenntnis davon bestätigt hat, dass das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Anbieter erlischt (§ 356 BGB).

Der Anbieter holt diese Zustimmung und Bestätigung vor Leistungsbeginn gesondert und dokumentiert ein.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An: test-adhs.de – David Beck, Emil-Geis-Str. 41, 81379 München, E-Mail: kontakt@test-adhs.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

— Bestellt am (*)/erhalten am (*) — Name des/der Verbraucher(s) — Anschrift des/der Verbraucher(s) — Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) — Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

§ 9 Termine, Absagen, Nichterscheinen

(1) Verbindlichkeit. Vereinbarte Testtermine, Anamnese- und Auswertungstermine sind verbindlich. Dies gilt ausdrücklich auch für Termine, die im Rahmen des kostenlosen Erstgesprächs vereinbart wurden.

(1a) Bindung ohne Schriftform. Die Terminvereinbarung ist formfrei wirksam. Eine im Beratungsgespräch mündlich getroffene Absprache über einen Testtermin ist rechtlich bindend und erfordert keine weitere Schriftform, keine Unterschrift und keine gesonderte schriftliche Bestätigung durch die Kundin bzw. den Kunden. Die Rechtsfolgen dieses Paragraphen – insbesondere das Ausfallhonorar nach Absatz 3 – gelten daher auch für rein mündlich vereinbarte Termine. Eine Terminbestätigung in Textform wird zu Dokumentationszwecken versandt; sie ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung.

(1b) Absagen dagegen in Textform. Abweichend hiervon bedarf eine Absage oder Verlegung durch die Kundin bzw. den Kunden zu Nachweiszwecken der Textform (Absatz 2). Eine mündliche Absage genügt nicht.

(2) Kostenfreie Absage. Termine können bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Terminbeginn kostenfrei abgesagt oder verlegt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Absage beim Anbieter in Textform (E-Mail an kontakt@test-adhs.de oder über den im Terminbestätigungs-Schreiben genannten Weg).

(3) Ausfallhonorar. Bei a) Nichterscheinen ohne Absage (No-Show) oder b) Absage später als 24 Stunden vor Terminbeginn wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 80 % des für die betreffende Diagnostik vereinbarten Gesamthonorars fällig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Absage begründet oder unbegründet erfolgt und ob sie verspätet übermittelt wurde.

(4) Gegenbeweis. Der Kundin bzw. dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall reduziert sich das Ausfallhonorar entsprechend oder entfällt. Dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(5) Ausnahmen. Ein Ausfallhonorar wird nicht erhoben, wenn die Absage auf einem Umstand beruht, den die Kundin bzw. der Kunde nicht zu vertreten hat und der ihr bzw. ihm die Wahrnehmung des Termins unzumutbar oder unmöglich macht (z. B. plötzliche schwere Erkrankung, Unfall, Todesfall in der Familie). Der Anbieter kann einen geeigneten Nachweis verlangen.

(6) Verspätung. Erscheint die Kundin bzw. der Kunde verspätet, verkürzt sich die Termindauer entsprechend. Bei einer Verspätung von mehr als 15 Minuten ist der Anbieter berechtigt, den Termin als nicht wahrgenommen zu behandeln; Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Absage durch den Anbieter. Muss der Anbieter einen Termin absagen, wird unverzüglich ein Ersatztermin angeboten. Weitergehende Ansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(8) Technische Störungen. Kommt eine Videoverbindung aus Gründen nicht zustande, die im Verantwortungsbereich der Kundin bzw. des Kunden liegen (z. B. fehlende Internetverbindung, ungeeignetes Endgerät), gilt der Termin als wahrgenommen und Absatz 3 findet Anwendung, sofern nicht innerhalb der Terminzeit ein alternativer Kommunikationsweg zustande kommt.

§ 10 Mitwirkungspflichten

(1) Eine belastbare Diagnostik setzt die aktive und wahrheitsgemäße Mitwirkung der Kundin bzw. des Kunden voraus.

(2) Die Kundin bzw. der Kunde verpflichtet sich insbesondere:

a) Angaben zur Person, zur Vorgeschichte und zur aktuellen Situation vollständig und wahrheitsgemäß zu machen; b) angeforderte Unterlagen (z. B. Vorbefunde, Zeugnisse, Fremdanamnese) fristgerecht bereitzustellen; c) Fragebögen und Testverfahren eigenständig, ohne fremde Hilfe und ohne Hilfsmittel auszufüllen, sofern nichts anderes angewiesen ist; d) für eine störungsfreie, ungestörte und vertrauliche Umgebung sowie für funktionsfähige Technik (stabile Internetverbindung, Kamera, Mikrofon) zu sorgen; e) laufende Behandlungen, Medikation sowie bestehende oder frühere Diagnosen mitzuteilen, soweit diese für die Fragestellung relevant sind.

(3) Verstöße gegen Absatz 2 können die Aussagekraft der Diagnostik erheblich einschränken oder aufheben. Der Anbieter ist in diesem Fall berechtigt, die Diagnostik abzubrechen oder auf die eingeschränkte Aussagekraft im Befund hinzuweisen. Ein Vergütungsanspruch des Anbieters bleibt für bereits erbrachte Leistungen bestehen.

(4) Aufzeichnungen der Termine durch die Kundin bzw. den Kunden (Bild, Ton, Screenshots) sind ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht gestattet.

§ 11 Befundbericht

(1) Der Befundbericht wird nach Abschluss der Diagnostik erstellt und in Textform übermittelt. Die auf der Website genannten Bearbeitungszeiten (z. B. „ca. 4 Wochen“) sind unverbindliche Richtwerte und keine Fixtermine, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Der Befundbericht ist ergebnisoffen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis, insbesondere auf die Feststellung einer Diagnose, besteht nicht. Auch ein Befund ohne Diagnosestellung stellt eine vollständige Vertragserfüllung dar; der Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Befundbericht ist für die Kundin bzw. den Kunden bestimmt. Die Nutzung für eigene Zwecke sowie die Weitergabe an behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist ausdrücklich gestattet.

(4) Der Anbieter hat keinen Einfluss darauf und übernimmt keine Gewähr dafür, ob und in welchem Umfang Dritte – insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Krankenkassen, Behörden, Arbeitgeber, Versicherungen, Schulen, Hochschulen oder Gerichte – den Befund anerkennen, übernehmen oder ihm folgen.

(5) Eine inhaltliche Änderung des Befundberichts auf Wunsch der Kundin bzw. des Kunden erfolgt nicht. Offensichtliche Schreib- oder Übertragungsfehler werden selbstverständlich korrigiert. Nachträgliche Ergänzungen aufgrund neuer Informationen sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

(6) Die Urheberrechte an Befundberichten, Auswertungen und sonstigen Ausarbeitungen verbleiben beim Anbieter. Eine Veröffentlichung, gewerbliche Verwertung oder Weitergabe an die Öffentlichkeit ist ohne Zustimmung nicht gestattet.

§ 12 Keine Notfallversorgung

(1) Der Anbieter bietet keine Krisenintervention und keine Notfallversorgung. Es besteht keine Erreichbarkeit außerhalb der vereinbarten Termine und der angegebenen Geschäftszeiten.

(2) In akuten Krisen- oder Notfallsituationen sind ausschließlich die regulären Notfallstrukturen zu nutzen: Notruf 112, der ärztliche Bereitschaftsdienst 116 117, die nächstgelegene psychiatrische Notfallambulanz oder die Telefonseelsorge (0800 111 0 111 / 0800 111 0 222, kostenfrei und rund um die Uhr).

(3) Der Anbieter ist berechtigt, die Leistungserbringung abzubrechen oder abzulehnen, wenn Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehen und stattdessen auf geeignete Versorgungsstrukturen zu verweisen.

§ 13 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Kundin bzw. der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitenden des Anbieters.

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(6) Der Anbieter haftet nicht für Störungen oder Ausfälle der von Dritten bereitgestellten Kommunikationsdienste (Videodienst, E-Mail, Internetzugang), soweit diese außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen.

§ 14 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Alle im Rahmen der Leistungserbringung bekannt gewordenen Informationen werden vertraulich behandelt. Die beteiligten approbierten Fachkräfte unterliegen der beruflichen Schweigepflicht (§ 203 StGB).

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO, erfolgt ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der erteilten Einwilligungen. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.

(3) Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Einwilligung oder soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(4) Termine und Erstgespräche finden über den vom Anbieter selbst gehosteten Videodienst Jitsi Meet statt. Ersatzweise – etwa bei technischen Störungen – kann Google Meet eingesetzt werden. Einzelheiten zur Datenverarbeitung, zu Empfängern und Speicherdauern enthält die Datenschutzerklärung.

(5) Es gelten die berufsrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Behandlungs- und Untersuchungsunterlagen.

§ 15 Vertragslaufzeit, Kündigung, Abbruch

(1) Der Vertrag endet mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor bei a) nachhaltiger Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 10; b) unwahren Angaben zu wesentlichen Umständen; c) beleidigendem, bedrohendem oder diskriminierendem Verhalten gegenüber Mitarbeitenden; d) wiederholtem unentschuldigtem Nichterscheinen; e) Zahlungsverzug trotz Mahnung.

(3) Im Fall der Kündigung durch den Anbieter aus einem von der Kundin bzw. dem Kunden zu vertretenden Grund bleibt der Vergütungsanspruch für die bis dahin erbrachten Leistungen bestehen.

(4) Abbruch nach Beginn der Diagnostik – volle Vergütung. Mit Beginn der Diagnostik ist das vereinbarte Gesamthonorar in voller Höhe geschuldet. Bricht die Kundin bzw. der Kunde den Diagnostikprozess danach ab, kündigt ihn oder nimmt weitere Termine nicht wahr, bleibt der Anspruch auf das Gesamthonorar bestehen. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beträge erfolgt nicht.

(5) Beginn der Diagnostik. Als Beginn der Diagnostik gilt der Eintritt des zeitlich frühesten der folgenden Ereignisse: a) Beginn des ersten diagnostischen Termins (Anamnese bzw. klinisches Interview); b) Freischaltung, Übersendung oder Bereitstellung der Fragebögen oder der Testbatterie; c) Beginn der Auswertung oder der Befunderstellung.

(6) Anrechnung ersparter Aufwendungen. Auf das Gesamthonorar nach Absatz 4 sind diejenigen Aufwendungen anzurechnen, die der Anbieter infolge des Abbruchs tatsächlich erspart (insbesondere noch nicht angefallene Honorare beteiligter Fachkräfte und noch nicht verbrauchte Testlizenzen). Der Kundin bzw. dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass die Ersparnis höher ausgefallen ist.

(7) Unberührt bleiben das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 8, das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie – für Absagen vor Beginn der Diagnostik im Sinne von Absatz 5 – die Regelungen des § 9.

§ 16 Änderung der AGB

(1) Der Anbieter behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies aus rechtlichen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist und die Kundin bzw. der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

(2) Für bereits geschlossene Verträge gilt stets die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der Schutz zwingender Verbraucherschutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.

(2) Ist die Kundin bzw. der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Anbieters.

(3) Verbraucherstreitbeilegung: Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.